Überblick

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt vor, wenn er durch die Fortsetzung des Vertrags an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, wird vom Gesetz ausdrücklich nicht als angemessene wirtschaftliche Verwertung angesehen.[1] Ebenso nicht die Veräußerung im Zusammenhang mit einer bereits erfolgten oder beabsichtigten Begründung von Wohnungseigentum.[2] Als wirtschaftliche Verwertung ist die Änderung der Nutzung des Wohnraums (z.  B. als Geschäftsraum) anzusehen, sofern diese Änderung zulässig ist (vgl. Zweckentfremdung); weiterhin die umfassende und grundlegende Renovierung, um eine bessere Vermietung sicherzustellen; ebenso der Abbruch und Wiederaufbau des Gebäudes und insbesondere der Verkauf.[3]

Nicht dagegen der ersatzlose Abriss des Gebäudes ohne anschließenden Wiederaufbau. Durch den ersatzlosen Abriss eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils können zwar Unkosten vermieden werden. Dies stellt jedoch keine Realisierung des dem Grundstück innewohnenden materiellen Werts und damit keine wirtschaftliche Verwertung i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar.[4]

Ob in diesem Falle eine Kündigung nach der Generalklausel des § 573 Abs. 1 BGB möglich ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, u. a. davon, ob die dem Vermieter durch das Gebäude entstehenden Nachteile einen Umfang annehmen, welche die dem Mieter im Falle des Verlustes der Wohnung erwachsenden Nachteile weit übersteigen.[5]

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