Die Aufwendungen für die neue Wohnung (neue Gardinen, Einbauküche, Einrichtungsgegenstände, Teppich- oder Parkettböden, Renovierungskosten etc.) gehören nicht zum Schaden, weil der Mieter hierfür einen entsprechenden, bleibenden Gegenwert erhält.[1]

 
Hinweis

Ausnahme: Mobiliar des Vormieters

Im Ausnahmefall kann etwas anderes gelten, wenn der Mieter vom Vormieter gebrauchtes, weitgehend wertloses Mobiliar übernehmen muss, weil er anderenfalls die Wohnung nicht erhält.[2]

Die für die Anschaffung erforderlichen Finanzierungskosten sind immer erstattungsfähig.[3]

Eine an den neuen Vermieter zu leistende Mietkaution ist ebenfalls kein Schaden, weil die Kaution nach § 551 BGB im Vermögen des Mieters verbleibt.[4] Soweit die Kaution durch die Aufnahme eines Kredits finanziert werden muss, gehören die Finanzierungskosten allerdings zum Schaden. Für die Schadenshöhe ist die Differenz zwischen den vom Mieter aufzubringenden Kreditzinsen und den dem Mieter zufließenden Kautionszinsen maßgeblich.

Entschließt sich der Mieter aufgrund der Kündigung zum Erwerb einer Eigentumswohnung, so sind die hierfür aufgewendeten Kosten kein Schaden, weil der Mieter hierfür einen Gegenwert erhält. Dies gilt auch hinsichtlich der Finanzierungskosten und eventueller Umbau-, Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten.[5]

 
Hinweis

Ausnahme: Kosten der Zwischenfinanzierung

Eine Ausnahme kann in Betracht kommen, wenn der Mieter mit dem Erwerb der Wohnung bis zur Zuteilung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens warten wollte und wegen der Kündigung eine teurere Zwischenfinanzierung in Kauf nehmen muss.

[1] A. A. Sternel, Mietrecht aktuell, Rn. 1092; LG Saarbrücken, WuM 1995 S. 173; LG Hamburg, NJW-RR 1993 S. 333 = ZMR 1993 S. 281 = WuM 1995 S. 175 betr. Gardinen; LG Karlsruhe, DWW 1992 S. 22 betr. die Anschaffung einer Spüle und Gardinen.
[2] AG Siegen, WuM 1995 S. 167.
[4] A. A. LG Saarbrücken, a. a. O..
[5] LG Karlsruhe, DWW 1992 S. 22.

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