Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten können im Fall der Versetzung nach einem anderen Ort das Mietverhältnis in Ansehung der Räume, welche sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnisons- oder Wohnort gemietet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (3 Monate) außerordentlich kündigen.[1]

§ 570 BGB a. F. ist durch die am 1.9.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreform ersatzlos weggefallen. Für Zeitmietverträge, die vor der Mietrechtsreform abgeschlossen worden sind, gilt § 570 BGB jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter.[2]

Eine "Versetzung" i. S. v. § 570 BGB a. F., d. h. eine Anordnung der Änderung des Dienstortes durch den Dienstherrn, liegt nicht vor, wenn es der freien Entscheidung des Mieters unterliegt, einen neuen Arbeitsvertrag an einem anderen Ort abzuschließen.[3]

Dem hauptberuflichen Notar steht dieses außerordentliche Kündigungsrecht nicht zu, da er nicht zu dem genannten Personenkreis gehört.[4]

Diese Bestimmung gilt auch für Geschäftsräume, nicht aber für die Pacht.[5]

Militärpersonen sind alle Soldaten im Sinne der Soldatengesetze, Beamte alle Beamte im Sinne der Beamtengesetze sowie Richter und Angehörige des Bundesgrenzschutzes.

Strittig ist, ob das Sonderkündigungsrecht auch öffentlichen Angestellten und Arbeitern zusteht.[6]

 
Hinweis

Kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

Dagegen kann ein Arbeitnehmer, der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis über Wohnraum nicht deshalb vorzeitig kündigen, weil er an einen anderen Wohnort zieht, um das Arbeitsverhältnis bei seinem bisherigen Arbeitgeber an einem anderen Dienstort fortzusetzen, nachdem am früheren Dienstort sein Arbeitsplatz weggefallen ist und er ein gleichwertiges Arbeitsverhältnis in der Nähe der gemieteten Wohnung nicht finden kann.[7]

Ebenfalls ausgeschlossen ist eine vorzeitige Kündigung nach § 570 BGB a. F., wenn der Mieter in ein erstmalig zu begründendes Beamtenverhältnis außerhalb seines Wohnorts berufen wird. § 570 BGB a. F. findet auf den Fall, dass der längerfristig gebundene Mieter erstmalig in ein Beamtenverhältnis berufen wird und wegen eines dadurch angezeigten Wohnsitzwechsels eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag durch Kündigung anstrebt, keine Anwendung.[8]

Geistliche sind Personen, die hauptberuflich in den Diensten einer Religionsgemeinschaft stehen. Unter Lehrer an öffentlichen Schulen sind auch Hochschullehrer und Privatdozenten zu verstehen, nicht jedoch Lehrer an Privatschulen.

Definition Versetzung

Versetzung bedeutet Änderung des Dienstorts, nicht jedoch Übertritt in den Ruhestand, vorübergehende Abordnung oder Übertritt in den Dienst eines ausländischen Staats.[9] Die Versetzung muss im Zeitpunkt der Kündigung bereits angeordnet und dem Mieter mitgeteilt sein.

Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist[10], und muss daher zum erstmöglichen Termin nach Eröffnung des Versetzungsbeschlusses ausgeübt werden.

[1] § 570 Satz 1 BGB a. F..
[2] Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB.
[3] Vgl. LG Kiel, Urteil v. 4.2.1993, 1 S 262/91, WuM 1993 S. 357 für den Fall des befristet angestellten Lehrers.
[5] § 596 Abs. 3 BGB a. F..
[6] So z. B. Palandt, Anm. 2 zu § 570 BGB a. F., Emmerich-Sonnenschein, BGB, Rn. VII b; a. A. Münchner Kommentar, Rn. VI.
[7] BayObLG, RE v. 12.3.1985, ReMiet 1/85, WuM 1985 S. 140.
[8] OLG Hamm, RE v. 22.4.1985, 4 REMiet 7/84, ZMR 1985 S. 267.
[9] Palandt, Anm. 3 zu § 570 BGB a. F..
[10] § 570 Satz 2 BGB a. F..

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