3.6.2.1 Mitarbeiter/Beauftragte des Vermieters

  • Die Bezeichnung von Mitarbeitern des Vermieters als "faul" und "talentfreie Abrissbirne" soll, soweit sich der Mieter durch Lärm infolge von Arbeiten an der Gartenanlage gestört fühlt, weder eine außerordentliche, noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.[1]
  • Die Bezeichnung der Objektbetreuerin als "fette Kaugummidrecksau" und "dreckige Schweinedrecksau" rechtfertigt mindestens die ordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung.[2] Da die Kündigung erst mehr als 9 Monate nach dem Vorfall mit der Räumungsklage erfolgte, konnte das Gericht offen lassen, ob diese Äußerungen auch eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten.
  • Verwendet der Mieter gegenüber dem Hausverwalter das "Götz-Zitat", ist die außerordentliche fristlose Kündigung wirksam.[3]
  • Bei Beleidigungen gegen Mitarbeiter eines Großvermieters soll eine fristlose Kündigung erst nach entsprechender einschlägiger Abmahnung gerechtfertigt sein.[4]
[1] AG Charlottenburg, Urteil v. 30.1.2015, 216 C 461/14, ZMR 2015, 773.
[2] LG München I, Beschluss v. 13.1.2015, 14 S 24161/14, ZMR 2015, 856.
[4] LG Fulda, Urteil v. 13.3.2006, 1 S 176/05, WuM 2007, 220.

3.6.2.2 Verwandte des Vermieters

Beleidigt der Mieter Verwandte des Vermieters, soll ein Kündigungsgrund nicht vorliegen, wenn die Verwandten nicht im selben Haus wohnen.[1] Wohnen sie im selben Haus, dürfte in aller Regel eine außerordentliche fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.

[1] AG München, Urteil v. 7.2.2013, 411 C 25348/12, ZMR 2013, 450.

3.6.2.3 Beleidigung anderer Mieter/Hausbewohner

Grundsätzlich steht auch die außerordentliche fristlose Kündigung im Raum, wenn der Mieter andere Mieter oder Hausbewohner beleidigt.[1] Im Übrigen aber kommt es auch hier auf den Einzelfall an:

  • Hat der Ton zwischen den Mietern ohnehin einen vulgären Einschlag, kommt eine Kündigung – auch nach vorhergehender Abmahnung – bei vulgären Beschimpfungen der Nachbarfamilie dann nicht in Betracht, wenn auch diese sich gegenüber dem Mieter vulgär ausdrückt. Dann nämlich kann es dem Mieter nicht ohne Weiteres bewusst sein, dass Äußerungen und Beschimpfungen in Vulgärsprache den Hausfrieden stören könnten.[2]
  • Auch eine einmalige Beleidigung etwa einer älteren Mieterin, die für sich genommen kein besonderes Gewicht hat, rechtfertigt keine außerordentliche fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.[3] Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hatte die alte Dame beim Mieter Sturm geklingelt. Er hatte entnervt geöffnet und "machen Sie mal Ihre Zähne rein", "gehen Sie ins Bett" und "dann gehen Sie ins Altersheim" geäußert.
[1] AG Dortmund, Urteil v. 2.11.1994, 127 C 11283/94, DWW 1996, 282: "Du Saujude".
[3] LG Mannheim, Urteil v. 18.3.2013, 4 T 3/13, juris

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