Gesonderte Feststellung
Hat das Förderobjekt mehrere Eigentümer, die nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, müssen die Eigentümer eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen beantragen. Zuständig für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist das Finanzamt in dessen Bereich das Förderobjekt belegen ist. Das Finanzamt stellt die Besteuerungsgrundlagen für die jeweiligen Eigentümer des Objekts fest und teilt diese dem für die Einkommensteuerfestsetzungen zuständigen Finanzämtern mit. Das Feststellungsfinanzamt übernimmt dabei folgende Aufgaben:
- Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen,
- Prüfung der Höhe der Aufwendungen,
- Prüfung der 40.000 EUR-Grenze,
- Feststellung des Steuerermäßigungsbetrags,
- Verteilung der Steuerermäßigung auf die Eigentümer nach Anteilen am Objekt,
- Mitteilung der ermittelten Steuerermäßigungen an die jeweiligen Festsetzungsfinanzämter.
Gesonderte und einheitliche Feststellung
Peter Mustermann und Claudia Stoffels leben seit Jahren als Partner zusammen, haben aber bisher nicht geheiratet. Sie bewohnen ein Einfamilienhaus, welches ihnen zu gleichen Teilen (50 : 50) gehört. Herr Mustermann und Frau Stoffels sind beide Arbeitnehmer und legen dem Finanzamt jeweils eine eigene Einkommensteuererklärung vor. Im Jahr 01 haben die Lebenspartner ihr Einfamilienhaus energetisch saniert. Für die in 01 abgeschlossene Maßnahme wenden sie 60.000 EUR auf. Herr Mustermann hat im Jahr 01 eine tarifliche Einkommensteuer i. H. v. 8.000 EUR, im Jahr 02 = 8.500 EUR, 03 = 9.000 EUR. Bei Frau Stoffels ergeben sich folgende Einkommensteuern: 01 = 7.000 EUR, 02 = 7.000 EUR, 03 = 7.500 EUR.
Berechnung im Feststellungsfinanzamt:
Jahr | Förderung | 50 % Hr. Mustermann |
50 % Fr. Stoffels |
Gesamtförderung |
01 | 4.200 EUR (60.000 EUR x 7 %) | 2.100 EUR | 2.100 EUR | 4.200 EUR |
02 | 4.200 EUR (60.000 EUR x 7 %) | 2.100 EUR | 2.100 EUR | 8.400 EUR |
03 | 3.600 EUR (60.000 EUR x 6 %) | 1.800 EUR | 1.800 EUR | 12.000 EUR |
Berechnung der Einkommensteuer des Herrn Mustermann
Jahr | § 35c EStG laut Feststellungsbescheid | Minderung der Einkommensteuer |
01 | 2.100 EUR | 5.900 EUR (8.000 EUR – 2.100 EUR) |
02 | 2.100 EUR | 6.400 EUR (8.500 EUR – 2.100 EUR) |
03 | 1.800 EUR | 7.200 EUR (9.000 EUR – 1.800 EUR) |
Berechnung der Einkommensteuer der Frau Stoffels
Jahr | § 35c EStG laut Feststellungsbescheid | Minderung der Einkommensteuer |
01 | 2.100 EUR | 4.900 EUR (7.000 EUR – 2.100 EUR) |
02 | 2.100 EUR | 4.900 EUR (7.000 EUR – 2.100 EUR) |
03 | 1.800 EUR | 5.700 EUR (7.500 EUR – 1.800 EUR) |
Einspruch
Sollte sich ein Fehler in die Berechnung des Feststellungsfinanzamts eingeschlichen haben oder man ist mit den Feststellungen des Festsetzungsfinanzamts aus anderen Gründen nicht einverstanden, muss gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamts der Einspruch geführt werden. Grund dafür ist, dass das Feststellungsfinanzamt die Besteuerungsgrundlagen geprüft und festgesetzt hat. Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ist nicht vorzunehmen, da hier nur die Werte aus dem Feststellungsbescheid übernommen werden. Eine Prüfung der Werte erfolgt durch das Festsetzungsfinanzamt nicht.
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