Berechnungszeitraum

Das Förderobjekt muss bei der Durchführung der Maßnahme älter als 10 Jahre sein. Der Berechnungszeitraum für die 10-Jahres-Grenze beginnt hierbei mit dem Beginn der Herstellung des Förderobjekts.[1] Der Zeitpunkt der Anschaffung des Förderobjekts im Fall eines Kaufs ist somit unerheblich. Maßgeblich für die Berechnung der 10-Jahres-Grenze ist neben dem Zeitpunkt der Herstellung des Objekts der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die energetischen Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen. Die Berechnung erfolgt taggenau.

Bau vor 2010

Ist bei Objekten, die vor 2010 errichtet worden sind, der Tag der erstmaligen Bauantragstellung nicht bekannt, reicht es aus, wenn in der Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung das Herstellungsjahr angegeben ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

10-Jahres-Frist

Familie Muster hat im Jahr 2019 ein Einfamilienhaus erworben. Seit der Anschaffung nutzt die Familie Muster dieses zu eigenen Wohnzwecken. Für das Jahr 2020 planen die Musters eine energetische Sanierung. Mit der Fertigstellung des Haus wurde

a) im Jahr 2012 begonnen.

b) im Jahr 1987 begonnen.

Zu a): Für dieses Objekt kann die Familie Muster den § 35c EStG nicht beanspruchen, da das Objekt bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahme nicht älter als 10 Jahre ist. Hier müssten sie abwarten, bis das Objekt die 10-Jahres-Grenze überschreitet.

Zu b): Die Familie Muster kann die Förderung des § 35c EStG beanspruchen, da das Objekt bei Durchführung der Sanierungsmaßnahme älter als 10 Jahre ist.

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