Überlassung an andere Personen

Werden Teile des Förderobjekts unentgeltlich an andere Personen zu Wohnzwecken überlassen, ist dies für die Inanspruchnahme der Förderung unschädlich (§ 35c Abs. 2 Satz 2 EStG). Eine Überlassung an die Kinder ist auch möglich.

Kinder

Allerdings nur, wenn

  • das Kind ein zu berücksichtigendes Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 bis 5 EStG ist und
  • die Überlassung unentgeltlich erfolgt und
  • die anspruchsberechtigte Person einen Anspruch auf Kindergeld oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Freibeträge für Kinder nach § 32 EStG erfüllt.[1]

Unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung

Wird die gesamte Wohnung an andere Personen unentgeltlich überlassen, ist das Merkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht erfüllt. Dabei ist es unerheblich, ob der Anspruchsberechtigte gegenüber der Person zum Unterhalt verpflichtet ist oder es sich um einen Angehörigen handelt.[2]

Überlassung von Teilen der Wohnung

Anders ist es, wenn nur Teile der im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. In diesem Fall liegt keine schädliche Nutzung vor. Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen sind auch nicht zu kürzen. Daran ändert sich auch nichts, wenn zugunsten der dritten Person ein obligatorisches oder dingliches Zuwendungs- oder Vermächtniswohnrecht besteht. Besteht hingegen zugunsten des nutzenden Dritten ein vorbehaltenes obligatorisches oder dingliches Wohnrecht, ist diese Nutzung schädlich. In diesem Fall müssen die Aufwendungen für die energetische Maßnahmen um den Teil gekürzt werden, der auf die Nutzung der dritten Person entfällt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Unentgeltliche Überlassung an die Eltern

Die Familie Muster ist Eigentümer eines Einfamilienhauses. Eine Hälfte des Hauses nutzt die Familie Muster selbst zu eigenen Wohnzwecken. Die andere Hälfte (Obergeschoss) bewohnen die Eltern des Herrn Muster unentgeltlich. Beide Hälften erfüllen die Nutzungsvoraussetzung. Die Eltern des Herrn Muster sind in diesem Fall als andere Personen anzusehen, die das Förderobjekt zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

Keine Einnahmen

Werden allerdings mit dem Förderobjekt ganz oder teilweise Einnahmen erzielt, die den anderen Einkunftsarten der Einkommensteuer zugerechnet werden, so ist die Voraussetzung der ausschließlichen Nutzung zu Wohnzwecken nicht erfüllt. Die Förderung wird für dieses Objekt nicht gewährt.

Arbeitszimmer

Eine Ausnahme bildet das häusliche Arbeitszimmer. Nach der Gesetzesbegründung ist das Vorhandensein eines Arbeitszimmers im Förderobjekt nicht schädlich. Das Arbeitszimmer ist aber ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke zu nutzen. Wird das Arbeitszimmers an den Arbeitgeber im Zuge der Homeoffice-Tätigkeit vermietet, ist dies ebenfalls für die Nutzungsvoraussetzung unschädlich. Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen müssen allerdings aufgeteilt werden. Der Teil, der auf das Arbeitszimmer entfällt, ist nicht nach § 35c EStG zu berücksichtigen, sondern ggf. bei den Einkunftsarten. Dies gilt auch, wenn nur der begrenzte Höchstbetrag für ein Arbeitszimmer i. H. v. 1.250 EUR berücksichtigt werden kann. Ausgenommen sind die Aufwendungen, die direkt einem Raum zugeordnet werden können.[4]

 
Praxis-Beispiel

Teilweise Einkünfte

Nachdem die Kinder aus dem großen Einfamilienhaus der Familie Muster ausgezogen sind, steht das Obergeschoss der Wohnung leer. Die Eheleute haben sich daher für die Vermietung einzelner Räume an Studenten entschieden. Aufgrund der entgeltlichen Vermietung an die Studenten liegt eine schädliche Nutzung vor. Die Familie Muster kann die Förderung des § 35c EStG nicht nutzen.

Unschädliche Einnahmen

Aber nicht jede Einnahme ist schädlich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in 2 Urteilen bestimmt, dass die entgeltliche Vermietung einzelner Räume an die Eltern[5], und die entgeltliche Vermietung eines nicht abgeschlossenen Raums an den pflegebedürftigen Vater[6], nicht als Einkünfte nach § 21 EStG angesehen werden und somit nicht als Einnahmen besteuert werden.

 
Hinweis

Vermietung einzelner Räume an Fremde sind Einkünfte

Auch wenn nur einzelne Räume in einem ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus an nicht haushaltszugehörige Personen zur alleinigen Nutzung entgeltlich vermietet werden, handelt es sich bei den Einnahmen um Einkünfte nach § 21 EStG.[7] Dies gilt auch, wenn die Einnahmen unter die Bagatellgrenze von 520 EUR fallen. Wird die Bagatellgrenze von 520 EUR im Veranlagungszeitraum nicht überschritten, bedarf es aus Vereinfachungsgründen keiner Aufteilung und Kürzung der Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen, wenn der Steuerpflichtige damit einverstanden ist, das von der Besteuerung nach § 21 EStG abgesehen wird (R 21.2 Abs. 1 EStR 2012).[8]

Vermietung Förderobjekt

Wird das Förderobjekt an Kinder, nahe Angehörige oder andere Personen entgeltlich vermietet, liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Dies gilt auch für die sogenannten Altenteilerwohnungen.[9]

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