Gefördert wird der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen zwischen 0,25 kW und 5 kW.
Es kann sich dabei sowohl um integrierte Geräte wie auch um Beistellgeräte handeln. Die förderfähigen Kosten setzen sich dabei aus den Kosten für den
- Erwerb,
- Einbau,
- ggf. zusätzlichen Wärmeerzeuger,
- ggf. Pufferspeicher,
- fest vereinbarten Vollwartungsvertrag
zusammen.
Zudem gelten folgende Mindestbedingungen:
Mindestbedingungen | erledigt |
Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden. | |
Es besteht für den Einbau ein Fachunternehmerzwang. | |
Bei der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad ≥ 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ≥ 0,32 betragen. | |
Es muss vom Hersteller eine Ersatzteillieferung über einen Zeitraum von 10 Jahren gewährleistet werden. | |
Es muss für die Brennstoffzelle eine Vollwartung über mindestens 10 Jahre vereinbart werden. Dabei muss dem Käufer ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens el≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Fall von Störungen zugesichert werden. | |
Es ist beim Einbau ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Die Durchführung des Abgleichs ist auf dem Bestätigungsformular des VdZ nachzuweisen und die Dokumentation aufzubewahren. | |
Die Rohrleitungen sind gemäß EnEV zu dämmen. |
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