Gefördert wird die Einrichtung und auch die Erweiterung von Biomasseanlagen zur thermischen Nutzung von 5 bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung. Es sollen

  • automatisch beschickte Anlagen zur Verbrennung von festen Biomassen oder
  • besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel

sein.

Folgende Anlagen werden gefördert:

  • Kessel zur Verbrennung von Biopellets und -hackschnitzeln,
  • Pelletöfen mit Wassertasche,
  • Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz,
  • besondere emissionsarme Scheitholzvergaserkessel.

Nicht gefördert

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Luftgeführte Pelletöfen,
  • handbeschickte Einzelöfen,
  • Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen,
  • Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten,
  • Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen Anwendung findet[1],
  • Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden. Eine Förderung kann gewährt werden, wenn die nachfolgenden technischen Fördervoraussetzungen für kleine Biomasse-Anlagen erfüllt sind.

Folgende technische Voraussetzungen werden gefordert:

 
Technische Voraussetzungen erfüllt
Der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage gemäß Verfahren A oder B des VdZ-Formulars ist nachzuweisen (VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik)  
Es muss sich um Feuerungsanlagen für den Einsatz naturbelassender Biomasse handeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der 1. BlmSchV vom 26.01.2010).  
Dient die Anlage zur Verfeuerung von Hackschnitzeln, muss diese über einen Pufferspeicher mit einem Pufferspeichervolumen von mindestens 30 l je kW Nennwärmeleistung verfügen.  
Bei Scheitholzanlagen muss es sich um Vergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l je kW handeln. Die Anlage soll Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensor haben.  
Beim Einsatz aus Kombinationskesseln aus automatisch beschickten Pelletanlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von fester Biomasse zur Wärmeerzeugung, die zusätzlich auch mit Scheitholz handbeschickt werden können, muss es sich beim Scheitholzanlagenteil um einen Scheitholzvergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung handeln. Die Scheitholzanlage soll Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder eine Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensor haben.  
Der feuertechnische Wirkungsgrad bei Pelletöfen (Kesselwirkungsgrad) beträgt mindestens 90 %, bei Pelletöfen mit Wassertasche mindestens 91 %.  
Es wird eine Schornsteinfegerabnahmebescheinigung benötigt.  

Folgende Emissionsgrenzwerte sind von allen Anlagen einzuhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand 273 K, 1.013 hPa):

  • Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb, soweit Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1 BlmSchV eingesetzt werden,
  • bei staubförmiger Emission: Scheitholzanlagen = 15 mg/m3
 
[1] 17. Bundes-Immissionsschutzverordnung v. 2.5.2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754).

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