ESanMV
In § 35c Abs. 1 EStG ist nur sehr grob geregelt, welche energetischen Maßnahmen steuerlich gefördert werden sollen. Welche Mindestanforderungen an die einzelnen Maßnahmen gestellt werden, regelt zunächst die ESanMV. Die Verordnung (DT-Drucksache 19/26559) trat am 1.1.2021 in Kraft. Maßgeblich für die geforderten Werte ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 27.7.2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Art. 3 der Verordnung vom 24.10.2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist.
10.1 Wärmedämmung von Wänden (§ 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG)
Wände
Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Wärmedämmung von Wänden, kommt es auf die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) an. Dabei beziehen sich die gestellten Anforderungen nur auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Für Gebäude oder Gebäudeteilen, die dem Denkmalschutz oder dem Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanzen i. S. d. § 24 Abs. 1 der EnEV unterliegen, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte.
Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile sind einzuhalten:
Nr. | Bauteil | Max. U-Wert in W/(m2 K) |
1.1 | Außenwand | 0,20 |
1.2 | Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk | Wärmeleitfähigkeit ≤ 0,035 W/(mK) |
1.3 | Außenwände von Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz | 0,45 |
1.4 | Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen | 0,65 |
1.5 | Wandflächen gegen unbeheizte Räume | 0,25 |
1.6 | Wandflächen gegen Erdreich | 0,25 |
Denkmale oder besonders erhaltenswerte Bausubstanz | UAW≤ 0,45 W/(m2 K) |
Denkmale
Damit es zur Anwendung der verminderten Werte bei Denkmalen bzw. besonders erhaltenswerter Bausubstanz kommt, muss der Fachunternehmer das Folgende bescheinigen:
- dass Auflagen bezüglich der Dämmung der Außenwände bestehen,
- dass die höchstmögliche Dämmschichtdicke verbaut wurde,
- dass aufgrund der Auflagen nur der jeweils erreichte U-Wert möglich ist.
Für alle anderen Gebäude gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Bedingung | erledigt |
Bei allen der o. a. energetischen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. | |
Werden mehr als 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert (transparente und opake Bauteile), ist für das Gebäude ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. | |
Ist bei einem zweischaligen Mauerwerk nur eine Kerndämmung nachträglich durchgeführt und dabei die bestehende Außenschale nicht entfernt worden, ist der Hohlraum vollständig mit Dämmstoff zu verfüllen. | |
Bei Planung und Ausführung ist auf die besonderen bauphysikalischen Anforderungen bei der Innenwanddämmung im Hinblick auf Tauwasserbildung und Wärmebrücken zu achten. |
10.2 Wärmedämmung von Dachflächen (§ 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG)
Dachflächen
Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Wärmedämmung von Dachflächen, kommt es auf die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) an. Dabei beziehen sich die gestellten Anforderungen nur auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Für Gebäude oder Gebäudeteilen, die dem Denkmalschutz oder dem Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanzen i. S. d. § 24 Abs. 1 der EnEV unterliegen, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte.
Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile sind einzuhalten:
Nr. | Bauteil | Max. U-Wert in W/(m2 K) |
2.1 | Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenanlage | 0,14 |
2.2 | Dachflächen von Gauben | 0,20 |
2.3 | Gaubenwangen | 0,20 |
2.4 | Flachdächer | 0,14 |
2.5 | Denkmale oder besonders erhaltenswerte Bausubstanz | Wärmeleitfähigkeit ≤ 0,040 W/(m2 K) |
Für alle Gebäude gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Bedingung | erledigt |
Bei allen der o. a. energetischen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. | |
Werden mehr als 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert (transparente und opake Bauteile), ist für das Gebäude ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. |
10.3 Wärmedämmung von Geschossdecken (§ 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)
Geschossdecken
Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Wärmedämmung von Geschossdecken, kommt es auf die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) an. Dabei beziehen sich die gestellten Anforderungen nur auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Für Gebäude oder Gebäudeteilen, die dem Denkmalschutz oder dem Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanzen i. S. d. § 24 Abs. 1 der EnEV unterliegen, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte.
Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile sind einzuhalten:
Nr. | Bauteil | Max. U-Wert in W/(m2 K) |
3.1 | Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen | 0,14 |
3.2 | Kellerdecken, Decken zu unbeheizten Räumen | 0,25 |
3.3 | Geschossdecken nach unten gegen Außenluft | 0,20 |
3.4 | Bodenflächen gegen Erdreich | 0,25 |
Für alle Gebäude gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Bedingung | erledigt |
Bei allen der o. a. energetischen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. | |
Werden mehr als 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert (transparente und opake Bauteile), ist für das Gebäude ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. |
10.4 Erneuerung von Fenster oder Außentüren (§ 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)
Fenster...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen