ESanMV

In § 35c Abs. 1 EStG ist nur sehr grob geregelt, welche energetischen Maßnahmen steuerlich gefördert werden sollen. Welche Mindestanforderungen an die einzelnen Maßnahmen gestellt werden, regelt zunächst die ESanMV. Die Verordnung (DT-Drucksache 19/26559) trat am 1.1.2021 in Kraft. Maßgeblich für die geforderten Werte ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 27.7.2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Art. 3 der Verordnung vom 24.10.2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist.

10.1 Wärmedämmung von Wänden (§ 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG)

Wände

Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Wärmedämmung von Wänden, kommt es auf die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) an. Dabei beziehen sich die gestellten Anforderungen nur auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Für Gebäude oder Gebäudeteilen, die dem Denkmalschutz oder dem Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanzen i. S. d. § 24 Abs. 1 der EnEV unterliegen, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte.

Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile sind einzuhalten:

 
Nr. Bauteil Max. U-Wert in W/(m2 K)
1.1 Außenwand 0,20
1.2 Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk Wärmeleitfähigkeit ≤ 0,035 W/(mK)
1.3 Außenwände von Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz 0,45
1.4 Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen 0,65
1.5 Wandflächen gegen unbeheizte Räume 0,25
1.6 Wandflächen gegen Erdreich 0,25
  Denkmale oder besonders erhaltenswerte Bausubstanz UAW≤ 0,45 W/(m2 K)

Denkmale

Damit es zur Anwendung der verminderten Werte bei Denkmalen bzw. besonders erhaltenswerter Bausubstanz kommt, muss der Fachunternehmer das Folgende bescheinigen:

  • dass Auflagen bezüglich der Dämmung der Außenwände bestehen,
  • dass die höchstmögliche Dämmschichtdicke verbaut wurde,
  • dass aufgrund der Auflagen nur der jeweils erreichte U-Wert möglich ist.

Für alle anderen Gebäude gelten folgende zusätzliche Bedingungen:

 
Bedingung erledigt
Bei allen der o. a. energetischen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.  
Werden mehr als 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert (transparente und opake Bauteile), ist für das Gebäude ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.  
Ist bei einem zweischaligen Mauerwerk nur eine Kerndämmung nachträglich durchgeführt und dabei die bestehende Außenschale nicht entfernt worden, ist der Hohlraum vollständig mit Dämmstoff zu verfüllen.  
Bei Planung und Ausführung ist auf die besonderen bauphysikalischen Anforderungen bei der Innenwanddämmung im Hinblick auf Tauwasserbildung und Wärmebrücken zu achten.  

10.2 Wärmedämmung von Dachflächen (§ 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG)

Dachflächen

Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Wärmedämmung von Dachflächen, kommt es auf die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) an. Dabei beziehen sich die gestellten Anforderungen nur auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Für Gebäude oder Gebäudeteilen, die dem Denkmalschutz oder dem Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanzen i. S. d. § 24 Abs. 1 der EnEV unterliegen, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte.

Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile sind einzuhalten:

 
Nr. Bauteil Max. U-Wert in W/(m2 K)
2.1 Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenanlage 0,14
2.2 Dachflächen von Gauben 0,20
2.3 Gaubenwangen 0,20
2.4 Flachdächer 0,14
2.5 Denkmale oder besonders erhaltenswerte Bausubstanz Wärmeleitfähigkeit ≤ 0,040 W/(m2 K)

Für alle Gebäude gelten folgende zusätzliche Bedingungen:

 
Bedingung erledigt
Bei allen der o. a. energetischen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.  
Werden mehr als 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert (transparente und opake Bauteile), ist für das Gebäude ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.  

10.3 Wärmedämmung von Geschossdecken (§ 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)

Geschossdecken

Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Wärmedämmung von Geschossdecken, kommt es auf die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) an. Dabei beziehen sich die gestellten Anforderungen nur auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Für Gebäude oder Gebäudeteilen, die dem Denkmalschutz oder dem Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanzen i. S. d. § 24 Abs. 1 der EnEV unterliegen, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte.

Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile sind einzuhalten:

 
Nr. Bauteil Max. U-Wert in W/(m2 K)
3.1 Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen 0,14
3.2 Kellerdecken, Decken zu unbeheizten Räumen 0,25
3.3 Geschossdecken nach unten gegen Außenluft 0,20
3.4 Bodenflächen gegen Erdreich 0,25

Für alle Gebäude gelten folgende zusätzliche Bedingungen:

 
Bedingung erledigt
Bei allen der o. a. energetischen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.  
Werden mehr als 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert (transparente und opake Bauteile), ist für das Gebäude ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.  

10.4 Erneuerung von Fenster oder Außentüren (§ 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)

Fenster...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge