Zusammenfassung

Zwischen den Bewohnern einer Eigentümergemeinschaft kommt es häufig zu Streitigkeiten über den von Kindern ausgehenden Lärm, der nach dem Empfinden einzelner Mitbewohner, sowohl aus Sicht der Miteigentümer als auch aus Sicht von Mietern, den erträglichen Rahmen übersteigt und zu starken Belästigungen führt. In vielen Fällen wenden sich beide Gruppen unmittelbar an den zuständigen Verwalter, welcher aus ihrer Sicht für Abhilfe der Beeinträchtigung sorgen muss.

Für den Verwalter besteht nunmehr neben der faktischen Schwierigkeit, Kinderlärm nachhaltig eindämmen zu können, auch die Problematik, dass die herrschende Rechtsmeinung die von Kindern ausgehende Lärmbelästigung bis zu einem bestimmten Grad für die Mitbewohner als hinnehmbar ansieht.

1 Allgemein

Die Vorgaben des § 13 Abs. 1 WEG besagen, dass Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen grundsätzlich nach ihren Vorstellungen verfahren dürfen. Einschränkungen ergeben sich nur dann, wenn diese Vorstellungen dem Gesetz sowie den Rechten Dritter entgegenstehen.

Des Weiteren hat jeder Wohnungseigentümer darauf zu achten, dass durch den Gebrauch des Sondereigentums sowie den Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums Miteigentümer bzw. Mieter nicht beeinträchtigt werden. Gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer resultiert diese Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern resultiert diese Verpflichtung aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG.

2 Uneingeschränkte Duldung

Grundsätzlich muss bei der Beurteilung einer uneingeschränkten Duldung des von Kindern ausgehenden Lärms berücksichtigt werden, dass den Kindern von Wohnungseigentümern bzw. Wohnungsmietern dieselben Rechte zustehen wie den Wohnungseigentümern bzw. den Wohnungsmietern selbst. Selbst wenn die Hausordnung alle Miteigentümer verpflichtet, die häusliche Ruhe einzuhalten, so kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass absolute Ruhe im Haus herrschen muss und jegliche Geräusche zu unterlassen sind.

 
Hinweis

Normaler Spiel- und Bewegungstrieb

Dies bedeutet, dass Kinder innerhalb der Wohnung spielen dürfen. Hierbei muss das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden.[1] Ebenso können gegen die Unruhe, die durch den normalen Spiel- und Bewegungstrieb der Kinder entsteht, keine Einwände erhoben werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Kita mit bis zu 3 Kindern

Da Kinderlärm als sozialadäquat hinzunehmen ist, kann nicht die Unterlassung der Nutzung einer Wohnungseinheit, in der maximal bis 3 Kinder betreut werden, mit dem Argument störenden Kinderlärms verlangt werden.[3]

Was für die Nutzung der Wohnung gilt, ist auch für die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen sowie der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen zu beachten. Einschränkungen gibt es hierbei für den Nutzungszweck der jeweiligen Einrichtungen und Flächen.

Das Spielen – auch mit Freunden – auf gemeinschaftlichen Flächen gehört zu einer sozialtypischen Nutzung, sodass die hiervon ausgehende Unruhe durch die Mitbewohner geduldet werden muss, was auch für etwaigen von Kindern auf einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärm gilt.[4]

 
Achtung

Keine Mietminderung

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht auch kein Recht zur Mietminderung.

3 Eingeschränkte Duldung

Dennoch muss der betroffene Miteigentümer bzw. Mieter nicht jede von Kindern ausgehende Lärmbelästigung stillschweigend hinnehmen.

Wie bereits ausgeführt, ist es nach herrschender Meinung selbstverständlich, dass Kinder in der Wohnung spielen dürfen. Keinesfalls darf jedoch der hiervon ausgehende Lärm zu einer groben Störung der übrigen Hausbewohner führen. Insbesondere müssen die vereinbarten Ruhezeiten – mittags von 13 Uhr bis 15 Uhr und abends ab 22 Uhr bis zum nächsten Morgen um 7 Uhr – eingehalten werden. Darüber hinaus haben Wohnungseigentümer und Mieter dafür zu sorgen, dass ihre Kinder keinen ruhestörenden Lärm in ihrer Wohnung und im Haus verursachen.

 
Hinweis

Atypischer Kinderlärm

Die Bandbreite zwischen zu duldendem Lärm und solchem, welcher aufgrund von unnatürlichen Verhaltensweisen der Kinder ausgeht, ist in der Rechtsprechung nur vage definiert. Anhand nachfolgender Beispiele lassen sich jedoch die Grenzen des Erträglichen für die Mitbewohner einer Wohnanlage aufzeigen. Während das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden muss, hat lautes Kreischen, Brüllen, Hämmern, Stampfen, Trampeln und Grölen im Treppenhaus zu unterbleiben.[1] Die beschriebenen Belästigungen begründen sich in einem atypischen und allgemein nicht zu erwartenden Verhalten von Kindern und unterliegen daher nicht der Duldungspflicht des typischen Kinderlärms. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG kann sich jeder Wohnungseigentümer gegen diese Lärmbelästigungen zur Wehr setzen, soweit er konkre...

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