Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 10.06.2014; Aktenzeichen 14 O 429/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zu 1) gegen das Urteil des LG Berlin vom 10.6.2014 - 14 O 429/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der in der Berufungsinstanz verursachten Kosten der Nebenintervention, welche die Streithelferinnen zu 1. und 2. jeweils selbst zu tragen zu haben.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

ie Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.A. Die Klägerin - Eigentümerin des Hausgrundstücks G.105/106 - verlangte in der 1. Instanz von der Beklagten die Zahlung eines Vorschusses (92.304,12 EUR auf der Grundlage ihres Gutachters P.vom 6.1.10 (K 4)) zur Beseitigung von durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück G.104 verursachten Schäden (Rissbildung, vgl. Anlage K 14) an dem Gebäude G.105/106 und Ersatz des hierdurch entstandenen merkantilen Minderwerts am Gebäude (7,5 % des Verkehrswertes = 489.858.19 EUR).

Die Beklagte war Eigentümerin des Grundstücks G.104 (rechtes Nachbargrundstück von der G.105/106), das jahrzehntelang unbebaut war. Die Beklagte ließ ab 2008 dort ein Wohngebäude errichten und teilte es in Wohnungseigentum auf (jetzige Eigentümerin ist die W.).

Die Streithelferin zu 1. ist die von der Beklagten seinerzeit beauftragte Generalunternehmerin.

Die Streithelferin zu 2. hat im Auftrag der Streithelferin zu 1. die Gründungsarbeiten durchgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B. Das LG hat nach aufwändiger Beweisaufnahme durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen K.die Beklagte zur Zahlung von 383.692,12 EUR verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 5 % des Verkehrswertes (326.572,12 EUR) wegen des merkantilen Minderwertes, der durch die von den Bauarbeiten verursachten Schäden eingetreten sei. Ferner habe sie einen Anspruch in Höhe von 57.120,00 EUR auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung der durch die Bauarbeiten an dem früheren Grundstück der Beklagten verursachten Schäden an dem Gebäude der Klägerin.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

C. Hiergegen haben die Beklagte und die Streithelferin zu 1. im Umfang ihrer Beschwer Berufung eingelegt.

Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründung der Streithelferin zu 1. vor:

1. Bei der Schätzung des merkantilen Minderwertes habe das LG nicht beachtet, dass dieser zur Schadenshöhe gänzlich außer Verhältnis stehe.

Weshalb das LG sich in der Lage gesehen habe, den merkantilen Minderwert zu schätzen, erschließe sich ohnehin nicht, insoweit sei ein Sachverständigengutachten einzuholen.

2. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder der im Jahre 2010 neu dokumentierten Risse zwangsläufig auf das Baugeschehen auf dem Nachbargrundstück zurückzuführen sei.

Die Streithelferin zu 1. trägt vor:

1. Die Klägerin sei hinsichtlich der Schäden am Sondereigentum nicht aktivlegitimiert.

Auch angesichts von nur 27 Abtretungserklärungen für 35 Wohnungen fehle es an der Aktivlegitimation der Klägerin.

2. Die Klage sei nach wie vor nicht schlüssig.

Der Ansatz, die Risse, die während der Bauarbeiten am Gebäude der Klägerin aufgetreten sind, seien auf das Baugeschehen zurückzuführen, sei nicht richtig.

Auch habe die Klägerin nicht substantiiert dargetan, dass sie gehindert gewesen wäre, einen primären Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend zu machen.

3. Das LG habe nicht genügend berücksichtigt, dass in den Wohnungen, in denen es nach den Bauarbeiten zu Rissbildungen gekommen sei, auch schon davor Risse vorgelegen hätten. Somit könne die Klägerin hier nur die Kosten für das Verschließen der (neuen) Risse verlangen, nicht die weiteren Renovierungskosten. Die Wohnungen seien ohnehin renovierungsbedürftig gewesen.

4. Entsprechendes gelte für die ebenfalls umfangreich vorgeschädigte Fassade, hier seien nur die Mehrkosten geschuldet.

Nach der letzten Renovierung im Jahre 1997 habe die nächste Fassadenrenovierung ohnehin bereits 2017 erfolgen müsste, es seien daher nur Kosten in Höhe von 6/20 des Fassadenanstrichs, also 6.000,00 EUR zu berücksichtigen.

5. Da nach § 906 Abs. 2 BGB nur ein "angemessener Ausgleich", aber kein Schadensersatzanspruch zugebilligt werde, seien weitere Umstände,...

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