Entscheidungsstichwort (Thema)

Blockwahl des Verwaltungsbeirats; Beiratsvergütung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen eine Blockabstimmung über die Bestellung eines Verwaltungsbeirats bestehen zumindest dann keine Bedenken, wenn die Einzelabstimmung von keinem Wohnungseigentümer verlangt wird.

2. Eine Jahresvergütung von 500 Euro für den Beiratsvorsitzenden widerspricht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 24.05.2002; Aktenzeichen 85 T 400/00 WEG)

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70-II 147/00 WEG I)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des LG vom 24.5.2004 (LG, Beschl. v. 24.5.2004 - 85 T 400/00) - teilweise geändert und der Anfechtungsantrag zu TOP 10 der Eigentümerversammlung vom 13.6.2000 zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten zweiter Instanz werden den Beschwerdeführerinnen zweiter Instanz 86 % und dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft 14 % auferlegt. Die Gerichtskosten dritter Instanz haben die Beschwerdeführerinnen dritter Instanz zu 86 % und das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft zu 14 % zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für die dritte Instanz wird auf 18.406,51 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis III. bilden die Eigentümergemeinschaft der oben angegebenen Wohnanlage.

In dem vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten in der Rechtsbeschwerdeinstanz um die Gültigkeit folgender Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.6.2000:

TOP 3a) Genehmigung der von der von der BBM GmbH erstellten Jahresabrechnung für 1999

TOP 4 Nichtbildung einer Sonderumlage i.H.v. 25.000 DM zur Auszahlung von Guthaben aus der Jahresabrechnung 1999, Gestattung der Abtretung von Guthaben aus den Jahresabrechnungen 1998 und 1999 zwischen den Eigentümern zum Ausgleich von Nachzahlungen oder Wohngeldzahlungen in 2000, Gestattung der Verrechnung von Rückständen aus 1999 mit Wohngeldzahlungen aus 2000

TOP 4a) Verpflichtung der Beteiligten zu IV. zur Auszahlung von Guthaben aus 1998 und 1999, Gestattung der Verrechnung laufender Wohngelder aus 2000 und Sonderumlagen mit Guthaben aus den Jahresabrechnungen 1998 und 1999, soweit diese nicht bereits durch Beschluss zu TOP 4 erfasst sind

TOP 10 Neuwahl des Verwaltungsbeirats:

- Beteiligte zu 1) 4. (Vorsitzende)

- Beteiligte zu III.6.

- Beteiligte zu III.4.

TOP 10b) Gewährung einer pauschalen Vergütung an die Vorsitzende des Verwaltungsbeirats i.H.v. 1.000 DM jährlich

Durch Teilbeschluss v. 12.10.2000 (AG Berlin, Beschl. v. 12.10.2000 - 70-II 147/00 WEG I) - hat das AG diese Beschlüsse für ungültig erklärt. Das LG hat durch Beschluss vom 24.5.2002 (LG Berlin, Beschl. v. 24.5.2002 - 85 T 400/00 WEG) - die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerinnen (zweiter Instanz) zurückgewiesen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1), 2)-5) ist gem. §§ 27, 29 FGG, § 45 WEG zulässig, in der Sache jedoch überwiegend nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss nur hinsichtlich TOP 10 der Eigentümerversammlung vom 13.6.2000 auf.

TOP 3a (Jahresabrechnung 1999)

Zutreffend hat das LG angenommen, dass die von der B. GmbH erstellte Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1999 gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstößt. Das gilt sowohl hinsichtlich der Jahresgesamtabrechnung als auch hinsichtlich der Einzelabrechnungen. Die Abrechnungen weisen einzelne schwerwiegende Fehler auf, die sich auf das Gesamtergebnis auswirken (Bärmann/Pick/Merle, 9. Aufl., WEG, § 28 Rz. 115). Dabei liegt es im Ermessen der Tatsacheninstanzen, ob sie bei festgestellten Fehlern der Jahresabrechnung die Billigung der Jahresabrechnung insgesamt für ungültig erklären oder nur eine abgrenzbare Teilungültigkeitserklärung aussprechen (KG WuM 2001, 356 = ZWE 2001, 334; zitiert nach juris).

Verfahrensfehlerfrei hat das LG festgestellt, dass die Anfangs- und Endbestände in der Jahres(gesamt)abrechnung sowie die in einigen Einzelabrechnungen eingestellten Zahlungen und Guthaben unrichtig sind und Zahlungen für Arbeiten am Sondereigentum als Kosten für das Gemeinschaftseigentum eingestellt worden sind.

TOP 4 (Abtretung und Verrechnung von Guthaben mit Wohngeldforderungen)

TOP 4a (Auszahlung von Guthaben aus 1998 und 1999, Verrechnung aus 1999 mit Wohngeld 2000 und Sonderumlage)

Ohne Rechtsfehler hat das LG die Beschlüsse für ungültig erklärt, weil sie schon wegen ihrer Bezugnahme auf die Jahresabrechnung 1999 nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

Das gilt aber auch für die beschlossenen Abtretungsbefugnisse der Wohnungseigentümer und Auszahlungsansprüche hinsichtlich ihrer Abrechnungsguthaben aus 1998, weil diese wie die Aufrechnungsbefugnisse die Bestandskraft der Guthaben voraussetzen (vgl. KG Beschl. v. 25.2.2004 - 24 W 285/01, KGReport Berlin 2004, 279, 1. Leitsatz). Der Beschluss der Gemeinsch...

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