Verfahrensgang

AG Berlin-Köpenick (Aktenzeichen 21 F 56/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 17. Mai 2017 unter Aufrechterhaltung im Übrigen zu Ziffer 1 geändert:

Dem Vater wird das Recht zur Schulanmeldung sowie zur Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes G. . allein übertragen.

Den Eltern wird aufgegeben, gemeinsame Elterngespräche bei der Beratungsstelle für Kinder, Jugendlichen und Eltern (Erziehung- und Familienberatung) der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband . e.V. am Standort H. (Tel. .) oder E. (Tel. .) aufzunehmen.

Der Mutter wird aufgegeben, bei einer dieser Beratungsstellen telefonisch einen ersten Termin zu vereinbaren und diesen per Mail an den Vater weiterzuleiten.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3 000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Eltern von G. waren verheiratet. Die Ehe ist seit dem 15.2.2017 rechtskräftig geschieden. Die Eltern, die beide in S. aufgewachsen sind und sich seit langem kennen, haben in S. gelebt. Die Mutter arbeitet seit 2007 in B. als Physiotherapeutin. Sie betrieb zunächst ihre Praxis mit einer Partnerin, seit 2011 ist sie Alleininhaberin mit 6 Angestellten und 2 Bürokräften. Die Mutter begann dreieinhalb Monate nach der Geburt von G. wieder mit der Aufnahme ihrer Berufstätigkeit, da ihre damalige Partnerin krankheitsbedingt kurzfristig ausgefallen war. Der Vater studierte damals. Er arbeitete auch teilweise in einem Reisebüro, welches er mit seiner Mutter betreibt, wobei der genaue Zeitraum, in dem er dieser Tätigkeit nachging, nicht bekannt ist. Seit Februar 2017 ist der Vater im Rahmen einer befristeten Anstellung beim Landkreis O. Vollzeit berufstätig. Die Eltern haben sich im Sommer 2014 getrennt, die Mutter ist ausgezogen und lebt nunmehr in B. im Haus ihres Lebenspartners. Nach der Trennung haben sich die Eltern für eine Betreuung des Kindes im Wechsel entschieden. G. wurde zuletzt von montags nach der Kita bis dienstags zur Kita vom Vater betreut, dienstags und mittwochs holte die Mutter G. von der Kita ab und brachte sie am Mittwoch bzw. Donnerstag wieder zur Kita in S. Am Donnerstagnachmittag wurde G. von ihren Großeltern mütterlicherseits, die ebenfalls in S. wohnen, betreut. Von Donnerstag auf Freitag war sie wieder beim Vater und die Wochenenden haben die Eltern das Kind im 14-tägigen Wechsel betreut. Seit ca. einem Dreivierteljahr verbringt G. überwiegend die Betreuungszeit mit der Mutter in B. Die Mutter hat G. in B. in einer Musikschule angemeldet. Die Eltern haben G. einvernehmlich ein Jahr von der Einschulung zurückstellen lassen. Die Eltern haben sich nunmehr nicht darüber verständigen können, welche Schule G. besuchen soll. Die Eltern hatten zuvor versucht, mithilfe der Beratungsstelle P. . bzw. einer Mediation eine Einigung zu erreichen. Die Mediation wurde nach einer Sitzung vom Vater nicht wieder aufgenommen.

Die Mutter hat mit Antrag vom 6. März 2017 die Übertragung des Rechts zur Schulanmeldung und Anmeldung des Kindes mit erstem Wohnsitz bei ihr begehrt. Sie hat ausgeführt, dass sich die Eltern, als sie noch zusammengelebt hätten, einig gewesen seien, dass das Kind nicht die Grundschule in S. besuchen solle. Gegen diese Grundschule würde sprechen, dass sich zugleich die weiterführende Oberschule auf dem Gelände befinden würde. Sie halte eine reine Grundschule wie auch feste Klassenverbände von Beginn an, wie sie die Grundschule in B. habe, als besser geeignet für G. G. könne den Schulweg in B. aufgrund der Entfernung grundsätzlich auch alleine bewältigen.

Der Vater hat seinerseits die Übertragung des Rechts der Schulanmeldung sowie die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes bei sich begehrt. G. sei in S. aufgewachsen, sie kenne die Gegend gut. Hier würden auch ihre Verwandten und Freunde leben. Die Kinder aus dem Kindergarten würden überwiegend die Grundschule in S. besuchen. Die Vorbehalte gegen die Schule in S. hätten auf dem Umstand beruht, dass sich damals die Grund- und Oberschüler ein Gebäude geteilt hätten, was nun aber nicht mehr der Fall sei. Er halte die offenen Flex-Klassen, die die Grundschule in S. anbiete, geeigneter für G.

Die Verfahrensbeiständin hat vermutet, dass die Selbstständigkeitsentwicklung des Kindes bei der Mutter besser gefördert werde. Diese habe ein gutes Netzwerk und B. biete aufgrund einer guten sozialen Infrastruktur viele Entwicklungsmöglichkeiten. Das Netzwerk des Vaters scheine kleiner zu sein. Die Mutter habe sich zudem mit den Schulangelegenheit und den möglichen Auswirkungen auf G. intensiver auseinandergesetzt. Sie traue G. zu, dass sie den Wechsel verkraften und neue soziale Kontakte in der Schule in B. finden würde.

Das Amtsgericht hat die Beteiligten einschließlich der Verfahrensbeiständin und des Kindes angehört.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 hat es die Entscheidungsbefugnis über die Schulanmeldung sowie die Ummeldung des Kindes mit Hau...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge