Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 29 O 64/13)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 25.9.2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor:

Das Recht des Beklagten zu 2) auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Klageschrift nicht zugestellt worden sei, obwohl dem LG die aktuelle Anschrift des Beklagten zu 2) mitgeteilt worden sei (Bl. 101).

Das LG habe im Urteil festgestellt, dass das Mietverhältnis mit Ablauf des 4.9.2013 beendet sei, obwohl es im Termin am 14.8.2013 ausdrücklich dargelegt habe, dass das Mietverhältnis nicht zum 4.9.2013 enden würde (Bl. 101).

Das LG verkenne, dass die Klägerin einer stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrages zu keinem Zeitpunkt widersprochen habe (Bl. 101). Der Widerspruch hätte innerhalb von zwei Wochen ab Gebrauchsfortsetzung erfolgen müssen. Vor Beendigung des Mietverhältnisses könne der Widerspruch nicht zum Ausdruck gebracht werden. Die Klägerin habe keinen Widerspruch ausgesprochen. Weder das Schreiben vom 3.1.2013, noch das Schreiben vom 28.1.2013 enthalte einen Widerspruch. Auch die Räumungsklage selbst stelle keinen Widerspruch dar. Davon abgesehen sei insoweit auch nicht die 2-Wochen-Frist gewahr worden.

Im Übrigen habe die Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2012 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, das Mietverhältnis zu verlängern.

Die Widerklage sei begründet (Bl. 102).

Die Verlängerung des Mietverhältnisses sei den Beklagten zugesichert worden. Frau S...habe im Juni des Jahres 2012 in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma a...GmbH u. Co. KG in der C...die Verlängerung des Mietverhältnisses um weitere 5 Jahre vom 1.2.2013 bis zum 28.2.2018 zu dem bisherigen Mietzins zugesichert. Es sei zugleich auch die schriftliche Fixierung der fünfjährigen Mietzeit für den Monat September 2012 zugesichert worden. Frau A...S...sei befugt gewesen, eine derartige Zusicherung abzugeben. Sie habe ihnen den Nachtrag Nr. 3 zugeschickt und sei Ansprechpartner in allen mietrechtlichen Angelegenheiten gewesen. Zumindest resultiere die Vertretungsbefugnis aus Duldungs- und Anscheinsvollmacht.

Das LG sei verpflichtet gewesen, Frau A...S...als Zeugin zu vernehmen. Es werde beantragt, die Zeugin S...und den Beklagten zu 1) zu diesem Beweisthema zu hören (Bl. 103/104).

Die nunmehrige Verweigerung der Verlängerung des Mietverhältnisses sei treuewidrig nach § 242 BGB. Die Formnichtigkeit führe zu einem untragbaren Ergebnis.

Im Vertrauen auf die Zusicherung der Verlängerung hätten die Beklagten umfangreiche Investitionen in die Mieträume vorgenommen und hätten die Eingangstür für 5.569,20 EUR und die Schaufensterfront für 11.500 EUR erneuert. Dies sei der Klägerin bekannt gewesen.

Die Beklagten beantragen, das am 25.9.2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin aufzuheben und die Klägerin widerklagend zu verurteilen, mit den Beklagten zu 1) und 2) einen Mietvertrag über die Gewerberäumlichkeiten in der M., Erdgeschoss, bestehend aus einem Gastraum mit 5 Einzelräumen, 1 Herren-WC mit Vorraum, 1 Damen-WC mit Vorraum und Nebenräumen mit einer Größe von 188,56 qm und einer monatlichen Bruttowarmmiete i.H.v. 2.012,88 EUR (wobei auf die Nettokaltmiete 1.377 EUR entfallen) und einer Mietvertragsdauer für die Zeit vom 1.2.2013 bis zum 28.2.2018 abzuschließen, hilfsweise, die Klägerin zu verurteilen, mit den Beklagten zu 1) und 2) einen Nachtrag zum bestehenden Mietvertrag zwischen den Parteien vom 1.2.2009/1.4.2009 und 18.2.2011/22.2.2011 zu den vorgenannten Bedingungen abzuschließen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:

Die Klage sei dem Beklagten zu 2) wirksam zugestellt worden. Jedenfalls habe der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) vollumfänglich Kenntnis von der Klageschrift gehabt.

Im Übrigen werde auf § 27 des Mietvertrages verwiesen (Bl. 120).

Das LG habe im Termin zur mündlichen Verhandlung nur seine vorläufige Rechtsauffassung geäußert.

Da die Beklagten das Angebot vom 28.11.2012 auf Abschluss eines Nachtrages nicht angenommen hätten, könnten sie daraus auch keine Rechte herleiten (Bl. 121).

Eine Zusicherung zum Abschluss eines Mietvertrages habe es nicht gegeben.

Frau S.sei nicht befugt gewesen, ohne Rücksprache mit der Klägerin langfristige Mietverträge abzuschließen (Bl. 121).

Der in zweiter Instanz vorgetragenen Sachverhalt, die Zeugin S.habe die schriftliche Fixierung zugesichert, werde bestritten (Bl. 121). Dieser Vortrag sei falsch und widersprüchlich. Noch in erster Instanz hätten die Beklagten behauptet, man habe sich auf eine Mietpreisreduzierung geeinigt (Bl. 121).

Es werde bestritten, dass die Beklagten umfangreiche Investitionen vorgenommen hätten.

Davon abgesehen sei das Mietverhältnis am 3.6.2013 nochmals gek...

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