1 Leitsatz

Es gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, wenn in einem engbebauten Stadtgebiet in der Nähe einer Mietwohnung Arbeiten durchgeführt werden. Daher liegt kein zur Minderung berechtigender Mangel aufgrund des aufgetretenen Baulärms vor.

2 Normenkette

§§ 535, 536 Abs. 1, 906 Abs. 2, 1004 BGB

3 Das Problem

Baulärm in der Nähe der Mietwohnung führt zu einer Minderung des Wohnwerts der gemieteten Wohnung. Allerdings stellen erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen, die nach Abschluss des Mietvertrags eintreten auch dann, wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück betriebenen Baustelle herrühren, grundsätzlich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel dar, wenn auch der Vermieter selbst die Immissionen ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeiten gegen den Bauherrn hinnehmen muss. Dies ist i. d. R. dann der Fall, wenn der Bauherr bei Durchführung des Bauvorhabens die baurechtlichen Vorschriften sowie die behördlichen Auflagen z. B. über Arbeitszeiten und maximale Lärmpegel, einhält. Dabei trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er selbst Immissionen ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeit (nach § 906 BGB) als unwesentlich und ortsüblich hinnehmen muss (so bereits BGH, Urteil v. 29.4.2015, VIII ZR 197/14).

4 Die Entscheidung

Entsprechend diesen Grundsätzen hat das AG Hamburg entschieden, dass Lärmentwicklungen auf öffentlichem Grund nahe der Mietwohnung während der allgemeinen zulässigen Arbeitszeiten keine Abwehr- oder Entschädigungsansprüche des Vermieters gegenüber dem Störer begründen und daher auch der Mieter gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche auf Mietminderung geltend machen kann.

5 Entscheidung

AG Hamburg, Urteil v. 12.2.2021, 318a C 370/19

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