Bei der Bürgschaft, bei der es sich in aller Regel um eine solche auf "erstes Anfordern" unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage handeln dürfte, hat der auf Anforderung des Vermieters zahlende Bürge einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags gegen den Vermieter, wenn diesem insoweit keine Ansprüche gegen den Mieter zustehen.[1] Der Mieter kann grundsätzlich nur Herausgabe der Kautionsbürgschaft an den Bürgen verlangen.[2] Der Mieter muss sich diesen Anspruch vom Bürgen abtreten lassen, um selbst den auf die Kaution gezahlten Betrag zurückverlangen zu können.

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