Wird die Mietsicherheit durch einen Bürgen gestellt, ist dieser im Fall der Fälle in Anspruch zu nehmen. In aller Regel wird der Vermieter bereits im Mietvertrag für eine Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gesorgt haben. Ist dies nicht der Fall, muss zunächst der Mieter in Anspruch genommen werden.

 

Musterschreiben: Inanspruchnahme des Bürgen

Absender Vermieter

An

Bürge

__________________

__________________

Mietverhältnis Bahnhofplatz 10, 2. OG in 82139 Starnberg

Mieter: Frau _______ und Herr_______

Hier: Inanspruchnahme der Bürgschaft gemäß § __ des Mietvertrags vom ______

Sehr geehrte Frau _________,

sehr geehrter Herr _________,

unter Berufung auf die mir von Ihnen auf Grundlage von § __ des vorbezeichneten Mietvertrags ausgehändigte Bürgschaftsurkunde vom ______ bitte ich Sie um Zahlung eines Betrags in Höhe von ______ EUR auf mein Konto bei der __________-Bank, IBAN __________, BIC __________ bis zum ______. Meiner Bitte liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Meine Mieter, Frau _________ und Herr _________, für die Sie die Bürgschaft übernommen haben, haben Schäden an der Wohnungseingangstür verursacht. Mit Schreiben vom ______ hatten sich die Mieter bereit erklärt, die im Zuge der von ihnen verursachten Beschädigung der Wohnungseingangstür entstandenen Reparaturkosten nach Rechnungsstellung auszugleichen. Mit Schreiben vom ______ hatte ich den Mietern die Rechnung des Fachunternehmers ___________ vom ______ in deren Briefkasten gelegt und um Ausgleich der Zahlung auf mein Konto bis zum ______ gebeten. Da die Mieter den Rechnungsbetrag in Höhe von ______ EUR nicht ausgeglichen haben, bitte ich nunmehr Sie als Bürgen um entsprechenden Ausgleich.

Mit freundlichen Grüßen

Vermieter

Nach Inanspruchnahme des Bürgen hat der Vermieter gegen den Mieter einen Anspruch darauf, dass auch in diesem Fall die Mietsicherheit "wieder aufgefüllt" wird. Allerdings muss der Vermieter insoweit keine Tätigkeiten entfalten, da sich die Bürgschaftssumme nicht entsprechend verringert. Vielmehr hat der Bürge im Fall seiner Inanspruchnahme einen Regressanspruch gegen den Mieter in Höhe seiner Inanspruchnahme.

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