Dem Mieter ist jeglicher Zugriff auf die Kaution verwehrt. Auch ihn kann im Falle eines ungerechtfertigten Zugriffs die Strafandrohung des § 266 StGB treffen.

 
Praxis-Beispiel

Zugriff auf das Sparkonto

Als Mietsicherheit hatte der Mieter ein Sparbuch eröffnet und den Kautionsbetrag auf dieses Konto eingezahlt. Er weist die Anlage dem Vermieter nach. Greift nun der Mieter durch Abhebung von diesem Konto auf die Kaution zu, macht er sich wegen Untreue strafbar.

Kein "Abwohnen" der Kaution durch den Mieter

Der Mieter ist auch nicht berechtigt, noch vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einzustellen, um auf diese Weise wirtschaftlich so zu stehen, als sei ihm seine Kaution zurückgezahlt worden. Eine derart eigenmächtige Vorgehensweise eines Mieters hebelt zulasten des Vermieters den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aus. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete endet grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags.[1]

 

Musterschreiben: Mahnung wegen Zahlungsverzugs mit Hinweis auf Unzulässigkeit des "Abwohnens" der Kaution

Absender Vermieter

An

Mieter

__________________

__________________

Mietverhältnis Bahnhofplatz 10, 2. OG in 82139 Starnberg

Hier: Ausstehende Mietzahlung

Sehr geehrte Frau _________,

sehr geehrter Herr _________,

gemäß Ihrer Kündigung vom ______ endet das Mietverhältnis zum ______, also in ca. zweieinhalb Monaten. Bei Durchsicht meiner Kontobelege musste ich feststellen, dass die Mietzahlung für diesen Monat von Ihnen noch nicht geleistet wurde. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir den Hinweis, dass Ihre Mietzahlungsverpflichtung selbstverständlich bis zum Ende des Mietverhältnisses besteht. Sollten Sie die Mietzahlung deshalb unterlassen haben, weil Sie zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in Höhe von 3 Monatsmieten geleistet haben, ändert dies nichts an Ihrer Mietzahlungsverpflichtung während der laufenden Kündigungsfrist. Ein eventueller Kautionsrückzahlungsanspruch wird erst mit Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Insoweit können Sie auch nicht etwa die Aufrechnung Ihres Rückzahlungsanspruchs gegen meinen Mietzahlungsanspruch erklären.

Ich fordere Sie daher auf, die rückständige Miete für diesen Monat unverzüglich auszugleichen und Ihren Mietzahlungspflichten bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzukommen. Ansonsten wäre ich gezwungen, die Mietrückstände gerichtlich geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Vermieter

Der Mieter kann im laufenden Mietverhältnis auch nicht mit eigenen Ansprüchen gegen den Vermieter die Aufrechnung bezüglich dessen Kautionsanspruchs erklären bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

 
Praxis-Beispiel

Das undichte Fenster

Kurz nach Einzug in die Mietwohnung stellt der Mieter fest, dass das Schlafzimmerfenster undicht ist. Zu Beginn des Mietverhältnisses hatte er die 1. Kautionsrate geleistet. Nunmehr macht er hinsichtlich der ausstehenden 2. Kautionsrate ein Zurückbehaltungsrecht wegen des undichten Fensters geltend. Eine derartige Vorgehensweise ist dem Mieter verwehrt, da die Kaution ja gerade der Sicherung des Vermieters dient.

[1] AG München, Urteil v. 7.4.2016, 432 C 1707/16.

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