Verbreitet ist die Leistung einer Mietsicherheit auch in Form der Verpfändung eines Sparguthabens, seltener auch dessen Sicherungsabtretung. In beiden Fällen eröffnet der Mieter auf seinen Namen ein Sparbuch und zahlt auf das entsprechende Konto den Kautionsbetrag.

Verpfändung

Bei der Verpfändung wird das Recht auf die Sparforderung vom Mieter an den Vermieter verpfändet. Die Verpfändung muss dem Kreditinstitut angezeigt werden. Dem Kreditinstitut ist also mitzuteilen, dass eine Verpfändung erfolgt ist und wer der Pfandgläubiger ist.[1] Auch wenn das Sparbuch vom Mieter dem Vermieter übergeben wird, kann der Vermieter im Fall der Fälle lediglich im Einvernehmen mit dem Mieter auf das Sparguthaben zugreifen.

 

Mietvertragsklausel: Kautionsvereinbarung (Verpfändung eines Kautionssparbuchs)

(...)

§ ___ Kaution

Der Mieter leistet an den Vermieter eine Mietsicherheit in Höhe von _____ EUR. Die Kautionsleistung erfolgt in Form der Verpfändung eines auf den Namen des Mieters angelegten Kautionssparbuchs an den Vermieter. Die Verpfändung ist dem Kreditinstitut gegenüber anzuzeigen. Das Sparbuch ist dem Vermieter zu übergeben.

Sicherungsabtretung

Bei der Sicherungsabtretung handelt es sich um eine Abrede zwischen Mieter und Vermieter, dass dem Vermieter die Sparforderung zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag zustehen soll. Die Sicherungsabtretung muss dem Kreditinstitut nicht angezeigt werden. Hat der Mieter die Kaution auf ein eigenes Sparkonto eingezahlt und übergibt er das Sparbuch dem Vermieter, so ist mangels weiterer Vereinbarung nicht von einer Verpfändung des Sparbuchs, sondern von einer Abtretung des Auszahlungsanspruchs gegen die Bank auszugehen.[2]

 

Vermieter sollte für Übergabe des Sparbuchs sorgen

Ist das Konto auf den Namen des Mieters ausgestellt, sollte der Vermieter dringend auf einer Übergabe des Sparbuchs bestehen. Ansonsten könnte der Mieter jederzeit weiter über die angelegten Gelder verfügen. Ist das Konto auf den Mieter ausgestellt und befindet sich das Sparbuch im Besitz des Vermieters, kann er gemäß § 808 BGB auch ohne Einwilligung des Mieters über die Sparforderung verfügen.

[2] LG Dortmund, Urteil v. 5.12.2006, 1 S 23/06, WuM 2007 S. 73.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge