Die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in Berlin beträgt weiterhin 15 % in 3 Jahren. Der Senat hat eine entsprechende Verordnung vom 10.4.2018 (GVBl Berlin S. 370) für die nächsten 5 Jahre erlassen. Damit wird die Absenkung bis zum 10.5.2023 verlängert. Durch die Kappungsgrenzenverordnung wird ganz Berlin zu einem Gebiet mit Wohnraumknappheit erklärt. Und auch Hamburg reduziert bis 2023. Die entsprechende Verordnung hat eine Laufzeit bis zum 31.8.2023.
Berlin verlängert Kappungsgrenze
In Berlin dürfen die Mieten auch weiterhin innerhalb von 3 Jahren höchstens um 15 % steigen. Der Senat hat die Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen beschlossen. Damit wird die bis 10.5.2018 geltende Absenkung bis zum 10.5.2023 verlängert.
Auch Hamburg reduziert bis 2023
Die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in Hamburg beträgt weiterhin 15 % in 3 Jahren. Eine entsprechende Verordnung, die bis August 2023 gilt, hat der Senat beschlossen. Bereits seit 2013 gilt in Hamburg eine reduzierte Kappungsgrenze.
Die neue Kappungsgrenzenverordnung vom 26.6.2018 (HmbGVBl. v. 3.7.2018 S. 215) hat eine Laufzeit vom 1.9.2018 bis zum 31.8.2023. Durch die Verordnung wird ganz Hamburg zu einem Gebiet im Sinne des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB erklärt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
In 12 Bundesländern gilt die 15 %-Grenze
Die Möglichkeit, in Gebieten mit gefährdeter Wohnraumversorgung die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 20 % auf 15 % abzusenken, wurde durch das Mietrechtsänderungsgesetz eingeführt. Das gilt seit 1.5.2013. Vermieter dürfen ihre Miete im laufenden Mietverhältnis innerhalb von 3 Jahren nur um maximal 15 % anheben.
Damit haben bisher 12 Bundesländer solche Gebiete bestimmt, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Und in Schleswig-Holstein gilt seit 30.4.2018 die 15 %-Grenze auch in Kiel.
Da jedes Land eigene Regelungen trifft, ist die Lage unübersichtlich. Was in Ihrem Bundesland gilt, finden Sie hier zusammengestellt.
Übersicht: Derzeit geltende Kappungsgrenzen für Mieterhöhungen in den Bundesländern
Bundesland | Kappungsgrenze in % | Kommunen | Geltungszeitraum | Gesetzliche Grundlage |
---|---|---|---|---|
Baden-Württemberg | 15 | Altbach, Asperg, Bad Krozingen, Bad Säckingen, Baienfurt, Denzlingen, Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Emmendingen, Eppelheim, Fellbach, Freiberg a. Neckar, Freiburg i. Breisgau, Friedrichshafen, Grenzach-Wyhlen, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Kirchentellinsfurt, Konstanz, Leimen, Lörrach, March, Merzhausen, Möglingen, Neckarsulm, Offenburg, Radolfzell a. Bodensee, Rastatt, Ravensburg, Reutlingen, Rheinfelden (Baden), Rheinstetten, Rielasingen-Worblingen, Singen (Hohentwiel), Steinen, Stuttgart, Tübingen, Ulm, Umkirch, Waldkirch, Weil a. Rhein, Weingarten, Wendlingen a. Neckar | 1.7.2015 bis 30.6.2020 | Kappungsgrenzenverordnung Baden-Württemberg (KappVO BW) v. 9.6.2015 (GBl 2015 S. 346) |
Bayern |
15 | Landeshauptstadt München Regierungsbezirk Oberbayern
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