Zur Frage, wer für Gebrauchsbeeinträchtigungen der Mieträume durch Tauben verantwortlich und damit für entsprechende Abwehrmaßnahmen zuständig ist, siehe den Beschluss des BayObLG v. 26.6.1998 (RE-Miet 2/98, WuM 1998, 552), wonach es u. a. auf die bauliche Gestaltung der Außenfassade ankommen kann.

Bei Ungezieferbefall mit einem Vorratsschädling müssen die Mieter nachweisen, dass sie den Befall nicht zu vertreten haben, wenn bereits der erste Anschein gegen eine bauseitige Ursache spricht.[1]

Insofern ist der Vermieter gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auch verpflichtet, die Mietsache und den Mieter vor gefährlichen und den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigenden Einwirkungen zu sichern, so z. B. auch vor dem Eindringen gefährlicher Tiere (hier: Wildschweine) in das vermietete Grundstück. Dabei kann der Vermieter die Durchführung von geeigneten Maßnahmen (z. B. Errichtung eines stabilen Zauns) nicht mit der Begründung verweigern, bei der Wohnlage am Waldrand gehöre das Eindringen von Wildschweinen zum allgemeinen Lebensrisiko, sodass Ansprüche des Mieters schon wegen der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis solcher Umstände gem. § 536b BGB ausgeschlossen seien. Eine Mietsache mit einer solchen Gefahrenquelle ist nicht erst dann mangelhaft, wenn der Mieter wirklich Schaden erleidet, sondern schon dann und deshalb, wenn und weil er sie nur in der Befürchtung einer Gefahr benutzen kann.[2]

[2] LG Berlin, Urteil v. 21.12.2015, 67 S 65/14, GE 2016, 259.

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