Die DSGVO unterscheidet Informationen, die der betroffenen Person mitzuteilen (Art. 13 Abs. 1 DSGVO), und solchen, die zur Verfügung zu stellen sind. Welche Konsequenzen sich aus der "Mitteilung" bzw. der "Zurverfügungstellung" ergeben, ist weder aus den Erwägungsgründen der DSGVO noch aus den bisher veröffentlichten Verlautbarungen der Aufsichtsbehörden zu entnehmen. "Mitteilung" ist aber wohl in dem Sinne zu verstehen, dass diese Informationen den Betroffenen immer übermittelt werden müssen, während "Zurverfügungstellung" wohl meint, dass diese Informationen nur auf ausdrückliches Verlangen des Betroffenen bereitgestellt werden müssen.
Den Informationspflichten ist Genüge getan, wenn den Betroffenen mit der Anforderung der personenbezogenen Daten mitgeteilt wird, wo die entsprechenden Informationen auf der Internetseite des Wohnungsunternehmens zu finden sind. Es ist sinnvoll, bei der Datenerhebung sofort alle Informationen bereitzustellen, also diejenigen, die mitgeteilt, und auch diejenigen, die zur Verfügung gestellt werden müssen. Das Wohnungsunternehmen zeigt damit, dass es in Bezug auf den Datenschutz aufgeschlossen ist, indem es sein Handeln transparent macht, und es erspart sich ggf. Rückfragen, wenn ein Betroffener auch die Daten anfordert, die zur Verfügung zu stellen sind.
Informationspflichten bei Direkterhebung
"Mitteilen" gem. Art. 13 Abs. 1 DSGVO | "Zur Verfügung stellen" gem. Art. 13 Abs. 2 DSGVO |
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