Begriff

Nach § 557b BGB kann in einem Wohnraummietvertrag vereinbart werden, "dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird". Seit Januar 2003 lautet die Bezeichnung beim Statistischen Bundesamt "Verbraucherpreisindex für Deutschland" – VPI. Inhaltliche Änderungen waren mit der Umbenennung nicht verbunden. Diese Form der Wertsicherung nennt das Gesetz "Indexmiete".

Seit 1.9.2001 gibt es in der Wohnraummiete keine Mindestlaufzeiten für indexierte Mietverträge mehr. Möglich sind Indexierungen bei Mietverträgen auf unbestimmte Dauer oder bei befristeten Mietverträgen mit beliebiger Laufzeit auch von weniger als 10 Jahren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Indexmiete ist in § 557b BGB geregelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge