Liegt die Wohnung in einer Gemeinde, für die die Mietpreisbremse gilt, sind die Vorschriften der Mietpreisbremse[1] nur für die Ausgangsmiete zu beachten. D. h., dass die indexierte Ausgangsmiete grundsätzlich die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % übersteigen darf. Es muss also für die Ausgangsmiete die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete ermittelt werden. Die ortsübliche Vergleichsmiete darf maximal um 10 % überschritten werden. Ausnahmen gelten bei höheren Vormieten nach § 556e BGB und bei Modernisierungsmaßnahmen in den letzten 3 Jahren.

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