Zusammenfassung

So offensichtlich der Hobbyraum nicht zu Wohnzwecken dient, so häufig kommt es auch zu Streitigkeiten darüber, welche Nutzungen möglich und auch Einbauten in einem Hobbyraum notwendig oder noch zulässig sind. Auch die nicht selten zweckbestimmungswidrige Nutzung des zusätzlichen Raums als Wohnraum führt zwischen den Wohnungseigentümern häufig zu Streit.

1 Anforderungen zur Abgeschlossenheit

Für den Hobbyraum als Teileigentum gelten nicht die gleichen strengen Anforderungen zur Abgeschlossenheit wie für Wohnungen. So benötigt der Hobbyraum grundsätzlich keinen Wasseranschluss oder ein WC. Auch entsprechende Abflussvorrichtungen sind nicht notwendig.

2 Nutzung

Auch wenn der Hobbyraum im Sondereigentum steht, ist seine Nutzung zu Wohnzwecken ausgeschlossen. Zulässig ist es, in einem Hobbyraum ein Büro oder auch eine Betreuungsstelle für maximal 3 Kinder zu unterhalten, wenn hierdurch die übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr gestört werden, als bei der ursprünglichen Nutzung als Hobbyraum.

 

Fall-Beispiel

Einbau einer Dusche und Toilette

Werden in einem als Hobbyraum bezeichneten Raum eine Dusche und eine Toilette an die gemeinschaftlichen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen, so stellt dies den Beginn einer Nutzung zu Wohnzwecken dar. Die übrigen Wohnungseigentümer können damit verlangen, dass die Anschlüsse dauerhaft getrennt werden. Hierfür ist nicht die Feststellung erforderlich, dass der Hobbyraum tatsächlich bereits zu Wohnzwecken genutzt wird.[1]

 

Fall-Beispiel

Betreiben eines Balettstudio

Unzulässig ist z. B. auch das Betreiben eines Ballettstudios.[2]

[2] BayObLG, Beschluss v. 27.6.1985, 2Z BR 59/84, ZMR 1985 S. 307.

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