Überblick

Wird ein Mietvertrag in der Wohnung des Mieters abgeschlossen oder wird dort ein solcher Vertrag aufgehoben, abgeändert oder modifiziert, spricht man von Haustürgeschäften. Danach kann der Mieter eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärung u. a. dann widerrufen, wenn die Vertragsverhandlungen im Bereich einer Privatwohnung geführt worden sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Bei Verträgen über die Vermietung von Wohnraum zwischen einem Unternehmen (Wohnungsunternehmen) und einem Verbraucher (Mieter) sind die §§ 312 ff. BGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie vom 20.9.2013 (BGBl I v. 27.9.2013 S. 3642) zu beachten. Für die Wohnungsmiete sind insbesondere die §§ 312b, 312d Abs. 1 und 312g BGB von Bedeutung: Diese Vorschriften übernehmen im Kern die Regelungen des § 312 BGB a. F. über die sog. Haustürgeschäfte und sind seit dem 13.6.2014 anzuwenden. Danach steht dem Mieter ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen des Vermieters geschlossen wurde. Gleiches gilt für Mietänderungsverträge. Die übrigen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB dürften bei der Wohnungsmiete keine Rolle spielen.

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