Die Regelung des § 312 BGB n. F. setzt voraus, dass die jeweiligen Verträge "eine entgeltliche Leistung des Unternehmers"[1], also des Vermieters, zum Gegenstand haben. Zu diesen Verträgen zählen auch Mietverträge über Wohnraum.[2] § 312 BGB ist auf alle Mietänderungsverträge anzuwenden, die außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters abgeschlossen werden.

 
Praxis-Beispiel

Entgeltliche Leistung

Ein solcher Fall liegt immer dann vor, wenn der Mieter durch den Vertrag zur Zahlung eines Entgelts (z. B. Miete) oder zum Verzicht auf ein vermögenswertes Recht verpflichtet wird.

In der Sache hat sich also gegenüber § 312 BGB a. F. nichts geändert. Es spielt demgemäß keine Rolle, ob der Vertrag für den Mieter nachteilig ist oder ihm lediglich Vorteile bringt. Es ist allein Sache des Mieters, sich für oder gegen den Vertrag zu entscheiden.

Nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht bei Verträgen "über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden" kein Widerrufsrecht. Damit sind Werkverträge zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer gemeint. Bei einem Vertrag über die Duldung von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen zwischen den Mietvertragsparteien besteht ein Widerrufsrecht, wenn der Mieter für die modernisierte Wohnung ein erhöhtes Entgelt zu bezahlen hat.[3]

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