Außerhalb der Wohnung steht dem Eigentümer das Hausrecht zu.[1] Aufgrund dieses Rechts kann der Eigentümer von jedem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Der Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.[2] Solche Duldungspflichten ergeben sich auch aus dem Mietvertrag. Deshalb kann der Vermieter sein Hausrecht nicht gegenüber dem Mieter ausüben; gegen die Besucher des Mieters kann der Vermieter nur ausnahmsweise aufgrund seines Hausrechts außerhalb der Wohnung vorgehen (s. o.).

Insoweit muss er gegenüber dem Mieter dulden, dass der Besucher die gemeinschaftlichen Hausteile betritt. Die Duldungspflicht endet, wenn der Besucher die Grenzen dieses Betretungsrechts überschreitet.

 
Praxis-Beispiel

Grenzen der Duldung bei Besuchern

Der Besucher beschädigt oder verunreinigt die gemeinschaftlichen Hausteile oder er stört in sonstiger Weise den Hausfrieden.

Der Umstand, dass der Besucher innerhalb der Wohnung des Mieters den Hausfrieden stört, rechtfertigt die Ausübung des Hausrechts durch den Vermieter nicht. Für den Bereich innerhalb der Wohnung ist der Mieter alleiniger Hausrechtsinhaber.[3]

Ist das Mietverhältnis beendet, so ergibt sich die Duldungspflicht aus dem gesetzlichen Abwicklungsschuldverhältnis.[4]

 
Wichtig

Hausrecht erst bei endgültiger Wohnungsaufgabe

Deshalb kann der Vermieter das Hausrecht gegen den ehemaligen Mieter erst dann ausüben, wenn dieser den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben hat.

[3] KG Berlin, Beschluss v. 3.8.2015, 161 Ss 160/15, NJW 2015 S. 3527.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge