Verbotene Eigenmacht liegt auch dann vor, wenn der Vermieter oder ein Dritter dem Mieter ohne rechtfertigenden Grund den Zutritt zur Mietwohnung versperrt, sei es durch körperliche Gewalt, sei es durch das Austauschen von Schlössern.

 
Wichtig

Mieter zahlt nicht

Ein rechtfertigender Grund liegt nicht vor, wenn der Mieter die Miete nicht bezahlt und der Vermieter deshalb die Wohnung nicht länger zur Verfügung stellen will: Hier muss der Vermieter Zahlungsklage erheben oder – nach Kündigung – ein Räumungsverfahren betreiben.

Der Umstand, dass das Mietverhältnis beendet ist und der Mieter nicht auszieht, rechtfertigt das eigenmächtige Vorgehen ebenfalls nicht; der Vermieter muss auch hier einen Räumungstitel erwirken und den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragen. Gegenüber verbotener Eigenmacht kann der Mieter Wiedereinräumung des Besitzes im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen.

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