Bei privaten Räumen steht das Hausrecht allein dem unmittelbaren Besitzer zu. Bei vermieteten Räumen ist der Mieter Inhaber des Hausrechts, und zwar auch gegenüber dem Vermieter. Der Vermieter darf ohne Erlaubnis des Mieters die vermieteten Räume grundsätzlich weder selbst betreten noch ist er befugt, anderen wirksam den Zutritt zu gestatten oder zu versagen. Umgekehrt steht es dem Mieter zu, einer anderen Person den Zutritt zu den gemieteten Räumen zu erlauben, und zwar auch gegen den Willen des Vermieters.

 
Wichtig

Mitbesitz des Vermieters bei Gemeinschaftsräumen

Bei größeren Mietshäusern behält der Vermieter hinsichtlich der Gemeinschaftseinrichtungen (Treppenhaus, Aufzüge und Flure) in der Regel eine Mitberechtigung neben dem Mieter.

Dieses Recht kann er aber infolge der Vermietung nur beschränkt ausüben. Insoweit muss er gegenüber dem Mieter dulden, dass der Besucher die gemeinschaftlichen Hausteile betritt.

Die Duldungspflicht endet, wenn der Besucher die Grenzen dieses Betretungsrechts überschreitet.

 
Praxis-Beispiel

Grenzen der Duldung bei Besuchern

Der Besucher beschädigt oder verunreinigt die gemeinschaftlichen Hausteile oder er stört in sonstiger Weise den Hausfrieden, auch innerhalb der Wohnung. Auch in diesem Fall hat der Vermieter jedoch kein Hausrecht. Er kann aber die zukünftige Untersagung verlangen.[1] Bei weiterem Verstoß kann abgemahnt und/oder auf Unterlassung geklagt werden.

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