Zusammenfassung

 
Überblick

Die Steuerersparnismöglichkeiten für Eigentümer von selbstgenutzten Wohnungen und Wohngebäuden sind derzeit auf wenige Vorschriften beschränkt. Die größte Bedeutung in der Praxis haben aktuell die Vergünstigungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, die von der Höhe des Einkommens unabhängig ist, beträgt einheitlich 20 % der begünstigten Aufwendungen, im günstigsten Fall insgesamt 5.710 EUR. Sie kann jedoch höchstens so hoch sein wie die um evtl. sonstige Steuerermäßigungen verminderte tarifliche Einkommensteuer. Motto: Wer keine Steuern zahlt, kann keine Vergünstigung erhalten.

Die Höhe der Steuervergünstigung ist je nach Art der Aufwendungen auf unterschiedliche Höchstbeträge begrenzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die maßgebende Vorschrift ist der § 35a EStG. Zur Anwendung des § 35a EStG hat die Finanzverwaltung in umfangreichen Erlassen Stellung genommen, zuletzt im BMF-Schreiben vom 9.11.2016, V C 8 – S 2296-b/07/10003:008, BStBl 2016 I S. 1213.

Zahlreiche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte haben eine Reihe von aufgetretenen Zweifelsfragen geklärt, teilweise zugunsten der Steuerzahler.

 
Die häufigsten Fallen
  • Rechnungen dürfen nicht bar bezahlt werden. Wer die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen[1] und für Handwerkerleistungen[2] geltend macht, muss nachweisen können, dass die Zahlungen auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt sind. Barzahlungen sind nicht begünstigt.
  • Aufgrund der begünstigten Höchstbeträge muss auf die Unterscheidung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei der Geltendmachung geachtet werden.
  • Die von den leistenden Unternehmen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer gehört, soweit sie auf die begünstigten Lohnleistungen entfällt, zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen.

1 Vorbemerkungen

Die Vorschrift des § 35a EStG wurde erstmals 2003 in das Einkommensteuergesetz eingefügt, seitdem aber bereits einige Male geändert, zuletzt mit Wirkung zum 1.11.2011.

Nachstehend dargestellt wird die aktuelle Rechtslage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und der für die Finanzämter verbindlichen Anweisungen der Finanzverwaltung, insbesondere des BMF-Schreibens vom 9.11.2016, das an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angepasst wurde.

2 Fördertatbestände

Unterschiedliche Höchstbeträge

Die Vorschrift des § 35a EStG enthält 5 verschiedene Steuerermäßigungstatbestände. Gefördert werden:

  1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse[1], bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) handelt (sog. Minijobs),

    Steuerermäßigung 20 %, maximal 510 EUR;

  2. andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse[2];
  3. haushaltsnahe Dienstleistungen[3];
  4. Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege[4]

    Steuerermäßigung 20 %, maximal 4.000 EUR für die Fördertatbestände 2–4 insgesamt;

  5. Handwerkerleistungen[5]

    Steuerermäßigung maximal 1.200 EUR.

Keine negative Steuer möglich

Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen.[6]

Höchstbetrag pro Haushalt

Die Höchstbeträge gibt es nur 1-mal pro Haushalt. Daher dürfen sowohl Eheleute als auch 2 Alleinstehende, die in einem Haushalt zusammenleben, die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur 1-mal in Anspruch nehmen. Welcher Ehegatte die Zahlungen vorgenommen hat, ist für die Anwendung des § 35a EStG nicht maßgeblich.

 
Praxis-Beispiel

Eheleute beantragen Steuerermäßigung

Die Eheleute haben eine Haushaltshilfe beschäftigt. Im Veranlagungszeitraum 2020 sind ihnen hierfür 5.400 EUR an Aufwendungen für die Mini-Jobberin entstanden. Das Arbeitsverhältnis ist im Beispiel unstrittig.

Die Eheleute erhalten gemeinsam für die Aufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % von 5.400 EUR = 1.800 EUR, maximal aber nur 510 EUR.

Leben z. B. 2 Alleinstehende im gesamten Veranlagungszeitraum in einem Haushalt, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Eine andere Aufteilung des Höchstbetrags ist zulässig, wenn beide Steuerpflichtigen einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Das gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.[7]

 
Praxis-Beispiel

Alleinstehende beantragen Steuerermäßigung

Den unverheirateten Lebenspartnern sind im Jahr 2020 Aufwendungen für einen Mini-Jobber in Höhe von 5.400 EUR entstanden. Das Arbeitsverhältnis ist im Beispiel unstrittig. Die Lebenspart...

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