Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Aufrechnung mit einer Forderung gegen die Forderung eines anderen zu erklären.[1] Voraussetzung einer Aufrechnung ist dabei stets, dass die eigene Forderung voll wirksam und fällig ist und die einander geschuldeten Leistungen gleichartig sind. Im Wohnungseigentumsrecht jedoch kann der Hausgeldschuldner gegen die Hausgeldforderungen in der Regel nicht aufrechnen, weil eine ordnungsmäßige Verwaltung nur dann gewährleistet ist, wenn alle Wohnungseigentümer ihren Zahlungspflichten nachkommen und so die Liquidität der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gewährleistet ist.[2]

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