Steht dem Hausgeldschuldner gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Forderung zu, ist diese hingegen grundsätzlich berechtigt, aufzurechnen, z. B. gegen überzahlte Vorschüsse mit älteren Hausgeldschulden[1]. Anders ist es, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für einen Hausgeldschuldner Treuhänderin ist, z. B. für eine Versicherungsleistung.[2]

[1] Siehe Abschn. 4.3.1 Aufrechnung gegenüber dem aktuellen Wohnungseigentümer.
[2] Köhler, MietRB 2019, S. 252 ff.

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