Einem Wohnungseigentümer kann nach dem Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG ein Rückforderungsanspruch zustehen. Waren als Vorschuss 4.800 EUR geschuldet (Soll), sind auf ein Wohnungseigentum aber nur 4.000 EUR entfallen, muss der Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG die Vorschüsse auf 4.000 EUR reduzieren.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist befugt, gegen dieses "Guthaben" mit anderen Forderungen aufzurechnen, wenn die Wohnungseigentümer nicht nach § 28 Abs. 3 WEG beschlossen haben, dass eine Aufrechnung ausgeschlossen sein soll.[1]

[1] LG Berlin, Urteil v. 16.1.2018, 55 S 128/17 WEG, ZWE 2018 S. 460 Rn. 9.

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