Als formelle Voraussetzung für die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts sehen alle Landesvorschriften vor, dass der Berechtigte sein Vorhaben, das Nachbargrundstück in bestimmtem Umfang in Anspruch nehmen zu wollen, dessen Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten und den in ihrem Besitzstand berührten Nutzungsberechtigten (Mietern, Nießbrauchern, Pächtern) rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten anzeigt. In der Anzeige sind alle Einzelheiten über die Art und den Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks mitzuteilen, damit der betroffene Nachbar sich darauf einstellen kann und ihm die Möglichkeit gegeben wird, Einwendungen geltend zu machen.[1] Eine Schriftform ist für die Anzeige nicht in allen Landesvorschriften vorgeschrieben, aus Beweisgründen aber in jedem Fall zu empfehlen.

Anzeigefrist

Für die Anzeige schreiben die Landesvorschriften die Beachtung bestimmter Mindestfristen vor:

 
2 Wochen 1 Monat 2 Monate
  • Baden-Württemberg
  • Hamburg
  • Hessen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Thüringen
  • Bayern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Schleswig-Holstein

Lediglich im Fall eines Notstands wie etwa bei einem Brand oder schweren Unwetterschäden ist eine Anzeige nicht veranlasst. Teils ist dies in den Landesvorschriften ausdrücklich so geregelt. Ansonsten ergibt sich diese Rechtsfolge aus § 904 BGB.

[1] Vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.1.1998, 22 U 119/97, NJW-RR 1999, 102.

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