Soweit die Landesvorschriften keine weitergehenden Regelungen beinhalten, wird man davon ausgehen müssen, dass bei Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts nur der unbebaute Teil des Nachbargrundstücks betreten werden darf. Dies gilt für

  • Baden-Württemberg,
  • Bayern,
  • Hamburg,
  • Hessen,
  • Niedersachsen,
  • Rheinland-Pfalz,
  • Sachsen und
  • Thüringen.

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