Soweit die Landesvorschriften keine weitergehenden Regelungen beinhalten, wird man davon ausgehen müssen, dass bei Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts nur der unbebaute Teil des Nachbargrundstücks betreten werden darf. Dies gilt für
- Baden-Württemberg,
- Bayern,
- Hamburg,
- Hessen,
- Niedersachsen,
- Rheinland-Pfalz,
- Sachsen und
- Thüringen.
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