Auf Grundlage des § 49 Abs. 2 WEG a. F. konnten dem Verwalter bis zum Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 die Kosten eines wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn er aufgrund groben Verschuldens die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hatte. Hauptanwendungsfall der Bestimmung waren Beschlussanfechtungsverfahren, die der klagende Wohnungseigentümer deshalb gewonnen hatte, weil der Verwalter Beschlussmängel in formeller oder materieller Hinsicht zu verantworten hatte. War ihm dabei grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen, konnte ihm bereits das Gericht in seiner Kostenentscheidung die Verfahrenskosten auferlegen. Diese Möglichkeit sieht das reformierte WEG nicht mehr vor. Die Bestimmung des § 49 Abs. 2 WEG a. F. existiert nicht mehr.

Dies ist damit zu begründen, dass es einer Spezialnorm wie der des § 49 Abs. 2 WEG a. F. bezüglich einer Regressmöglichkeit gegenüber dem Verwalter gar nicht bedurft hat und auch weiterhin nicht bedarf. Auch wenn das Gericht nach altem Recht von einer Verfahrenskostenbelastung des Verwalters abgesehen hatte, war der Verwalter längst nicht auf der sicheren Seite. Den Wohnungseigentümern stand nämlich dann ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter zu. Selbst wenn dem Verwalter keine grobe Fahrlässigkeit, sondern lediglich einfache Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen war, konnten die Wohnungseigentümer ihn erfolgreich in Regress nehmen. Und da diese Möglichkeit weiterhin besteht, kann die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der die Kosten des erfolgreichen Anfechtungsverfahrens auferlegt worden sind, den Verwalter entsprechend in Regress nehmen.[1]

[1] Siehe hierzu ausführlich Blankenstein, Beschlussanfechtungsverfahren, Kap. 11 Kostenregress beim Verwalter.

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