Die AHB enthalten eine Reihe von auch für die Haftpflichtversicherungen von Haus- und Grundbesitzern relevanten Deckungsausschlüssen, die zum Teil in den Besonderen Bedingungen zu den einzelnen Haftpflichtversicherungen (vgl. oben) aufgehoben sind oder durch besondere Vereinbarungen individuell abbedungen werden können.

Die wichtigsten der insbesondere in Ziff. 7 AHB festgelegten Ausschlüsse betreffen

  • Vorsatz

    Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.[1] Im Umkehrschluss ist folglich grobe Fahrlässigkeit mitversichert;

  • Ausland

    im Ausland vorkommende Schadensereignisse[2];

  • Abwasserschäden

    Sachschäden durch Abwässer, Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen sowie Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer[3];

  • Mietsachschäden

    Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen[4];

  • Bearbeitungsschäden

    Schäden an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung etc.); bei fremden unbeweglichen Sachen insoweit, als diese oder deren Teile unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit waren[5];

  • Vertragserfüllung

    Die Erfüllung von Verträgen und an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung[6];

     
    Praxis-Beispiel

    Bauherrenhaftpflichtversicherung

    In der Bauherrenhaftpflichtversicherung sind Ansprüche des Mieters wegen vorübergehend fehlender Nutzbarkeit der Wohnung infolge Wassereinbruchs, wegen der weitergezahlten Miete sowie wegen der Kosten für den Abtransport und die Zwischenlagerung der Möbel sowie für die Interimsunterkunft als an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung gemäß Ziff. 1.2 AHB nicht gedeckt. Gedeckt sind hingegen die nicht mit dem Nutzungsinteresse bezüglich der gemieteten Wohnung, sondern mit der Beendigung des Mietverhältnisses zusammenhängenden Ersatzansprüche des Mieters wegen der Kosten für den Umzug aus der Interimsunterkunft in eine neue Wohnung und deren Herrichtung nach fristloser Kündigung des bisherigen Mietvertrags aus wichtigem Grund.[7]

  • Besondere Zusagen

    aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehende Haftpflichtansprüche[8];

  • Angehörige

    Haftpflichtansprüche bestimmter naher Angehöriger[9];

  • Umweltschäden

    Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden.[10] Schäden dieser Art können im Rahmen einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung/Umwelthaftpflichtversicherung gedeckt werden (s. o.).

[1] Ziff. 7.1 AHB.
[2] Ziff. 7.9 AHB.
[3] Ziff. 7.14 AHB.
[4] Ziff. 7.6 AHB.
[5] Ziff. 7.7 AHB.
[6] Ziff. 1.2 AHB.
[7] OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.1.1997, 4 U 16/96, VersR 1997 S. 1262 f.
[8] Ziff. 7.3 AHB.
[9] Ziff. 7.5 AHB.
[10] Ziff. 7.10 AHB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge