Auf jeder Baustelle lauern Gefahren für Rechtsgüter Dritter, die z. B. durch Baugruben, provisorische Treppen oder herumliegendes Baumaterial hervorgerufen werden. Der Bauherr als Veranlasser der Baumaßnahmen trägt hierfür grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht.

Organisations- und Überwachungspflichten

Selbst wenn der Bauherr sachverständige Personen (z. B. Architekten, Bauunternehmer oder Bauhandwerker) beauftragt, kann er sein Haftungsrisiko nicht ausschalten, da ihn auch für diesen Fall bestimmte Organisations- und Überwachungspflichten treffen, deren Verletzung haftungsbegründend sein kann.

Abgrenzung zur Privathaftpflichtversicherung

Wie bereits erwähnt, muss der Immobilienbesitzer nicht bei jedem kleineren Bauvorhaben eine Bauherren-Haftpflichtversicherung abschließen. Im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung sowie der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung ist vielmehr die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu der dort vereinbarten Bausumme je Bauvorhaben gedeckt.

Jedenfalls dann, wenn ein Bauvorhaben die genannte Bausumme überschreitet, ist der Abschluss einer speziellen Bauherren-Haftpflichtversicherung erforderlich.

Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der zusätzlich vereinbarten Besonderen Bedingungen ist die gesetzliche Haftpflicht des Bauherrn des im Versicherungsschein besonders bezeichneten Bauvorhabens gedeckt. Mitversichert ist hierbei die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.

Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind.

Bauherr

Bauherr ist jeder, der es übernimmt, ein Bauwerk zu erstellen oder erstellen zu lassen.

Mitversichert ist das Gewässerschaden-Restrisiko.

Falls die Bauausführung oder Planung und/oder Bauleitung ganz oder zum Teil vom Bauherren übernommen wird (sog. Bauen in eigener Regie), kann Versicherungsschutz hierfür besonders vereinbart werden, wobei u. a. Folgendes gilt:

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Bauherrn für die Bauarbeiten eingesetzten Personen für Schäden, die sie in Ausführung dieser Arbeiten verursachen.

Nicht versichert ist insoweit allerdings die persönliche Haftpflicht von Personen, die als Betriebsunternehmer beruflich, amtlich und dergl. tätig werden, insbesondere von selbstständigen Bauunternehmern, Handwerksbetrieben und Architekten, Bauingenieuren etc. sowie ihres Personals.

Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen (Kabel, Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre etc.) aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn zuvor bestimmte Maßnahmen durchgeführt worden sind (z. B. Einholung schriftlicher Auskünfte beim Tiefbauamt, Fernmeldeamt oder Elektrizitätswerk über den Verlauf von Erdleitungen).

Ausschlüsse

Nicht versichert ist z. B. die gesetzliche Haftpflicht

  • aus nachbarrechtlichen Ansprüchen nach §§ 906 ff. BGB, privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Aufopferungs- und Ausgleichsansprüchen sowie aus Enteignung und enteignungsgleichen Eingriffen;
  • aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
  • wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherer oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen etc. verursachen.

Erweiterungsmöglichkeiten

Bei größeren Projekten sind Versicherer bereit, für diese normalerweise ausgeschlossenen Haftpflichtrisiken Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung zur Verfügung zu stellen.

Dies gilt z. B. auch für folgende Bereiche:

  • Bearbeitungsschäden, d. h. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Vesicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind;
  • Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit sowie von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten sowie Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.[1]
[1] Ziff. 7.14 AHB.

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