Ersatz des tatsächlichen Schadens

Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer den verursachten Vermögensschaden gemäß den Bestimmungen des Vertrags zu ersetzen. Folglich wird nicht wie im Fall der Summenversicherung eine im Vorhinein vereinbarte Geldsumme ausgezahlt, sondern nur der dem Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ersetzt.

Schadensversicherungen sind z. B. die Feuerversicherung, die Kaskoversicherung, die Hausratversicherung und die Gebäudeversicherung. Auch die Haftpflichtversicherung zählt dazu; dort besteht der Schaden des Versicherungsnehmers in der Belastung mit Ansprüchen des Geschädigten.

Geldzahlung

Der Versicherer hat die Entschädigung in Geld zu leisten, also einen Geldbetrag zum Ausgleich des entstandenen Schadens auszuzahlen. Diese Geldzahlung kann mit einer Auflage oder Zweckbestimmung verbunden sein. So kann der Versicherungsnehmer z. B. bei Vereinbarung der Wiederaufbauklausel in der Feuerversicherung die Zahlung erst verlangen, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Gelds gesichert ist.

Ermittlungskosten

Der Versicherer trägt auch die Kosten der Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens, soweit ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Nicht ersatzfähig sind hingegen die Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen entstehen. Manche AVB erstrecken den Versicherungsschutz aber auf ein förmliches Sachverständigenverfahren.

Zahlungsgrenze

Da die Versicherungsleistung in der Schadensversicherung nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen und insbesondere nicht den Betrag übersteigen soll, für den er Prämie entrichtet hat, wird die Entschädigungsleistung der Höhe nach durch bestimmte Faktoren eingeschränkt.

Schadenshöhe

Zunächst ist die Leistungspflicht des Versicherers durch die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens begrenzt. Auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, ist der Versicherer nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann aber auch eine andere Entschädigungsleistung, wie z. B. Ersatz des Neuwerts, vereinbart werden.

Beispiel

Hat ein Versicherungsnehmer eine Hausratversicherung abgeschlossen und werden einzelne Sachen, die zu seinem Hausrat gehören, durch Wasser aus einer geplatzten Leitung beschädigt, hat der Hausratversicherer den Wert dieser Sachen nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen zu ersetzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge