Nach Abschluss des Versicherungsvertrags hat der Versicherungsnehmer ebenfalls bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen. Diese beziehen sich meistens auf Mitteilungen oder Anzeigen eingetretener Veränderungen.

Gefahrerhöhung anzeigen

Die Gewährung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer beruht auf der Einschätzung des Risikos, wie es im Antrag und den Zusatzerklärungen beschrieben worden ist. Daher darf das übernommene Risiko nach Antragstellung ohne Einwilligung des Versicherers nicht erhöht werden. Eine ihm bekannt gewordene Gefahrerhöhung hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

Man unterscheidet die subjektive und die objektive Gefahrerhöhung:

Subjektive Gefahrerhöhung

Unter subjektiver Gefahrerhöhung versteht man eine solche, die der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers selbst vornimmt oder deren Vornahme durch einen Dritten er gestattet.

Objektive Gefahrerhöhung

Unter einer objektiven Gefahrerhöhung versteht man eine solche, die unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eintritt.

Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer nach § 23 Abs.2 VVG unverzüglich anzuzeigen.

Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer nach § 23 Abs.3 VVG ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

Rechtsfolgen der Gefahrerhöhung

Die Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhungen regeln die §§ 24 ff. VVG: Hier wird nach dem Verschulden des Kunden und dessen Schwere unterschieden:

Kündigungsrecht

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs.1 VVG, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.

Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 VVG kann der Versicherer den Vertrag ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Macht der Versicherer nicht innerhalb eines Monats von seinem Recht Gebrauch, entfällt dieses. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde die Gefahrerhöhung rückgängig macht, bevor der Versicherer gekündigt hat.

Alternativ zur Kündigung kann der Versicherer die Prämie erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.

Hat der Versicherer eine Prämienerhöhung um mehr als 10 % vorgenommen oder einen Leistungsausschluss verlangt, kann der Kunde innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung seinerseits den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Leistungsfreiheit

Tritt der Versicherungsfall nach einer dafür ursächlichen Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer gemäß § 26 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs.1 VG vorsätzlich verletzt hat.

Quotelung bei grober Fahrlässigkeit

Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

In den Fällen der Gefahrerhöhung nach § 23 Abs.2 und 3 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Auch hier gilt die vorgenannte Abstufung nach dem Verschuldensgrad.

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