Tatsächliche Haftungsübernahme

Der materielle Versicherungsbeginn ist der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt, von dem ab der Versicherungsschutz wirksam ist, also die Gefahrtragung des Versicherers beginnt. Die Bezeichnung "materiell" stellt somit auf die tatsächliche Haftungsübernahme durch den Versicherer ab.

Einlösungsprinzip

Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes ist ferner die Zahlung der ersten Prämie durch den Versicherungsnehmer. Diesen Grundsatz bezeichnet man als Einlösungsprinzip, weil der Versicherungsnehmer durch die Prämienzahlung den Versicherungsschein einlöst. Diese Einlösungsklausel gilt nach der gesetzlichen Regelung, sofern die AVB keine abweichenden Bestimmungen treffen.

Erweiterte Einlösungsklausel

Die in einigen Versicherungssparten vereinbarte sog. erweiterte Einlösungsklausel weicht von der gesetzlichen strengen Einlösungsklausel zugunsten des Versicherungsnehmers ab. Sie muss jedoch ausdrücklich in den Bedingungen vereinbart sein. Danach beginnt der Versicherungsschutz bei unverzüglicher Einlösung des Versicherungsscheins zu dem hierin festgesetzten Zeitpunkt. Als unverzüglich wird eine Zahlung innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen angesehen. Der Versicherungsschutz beginnt hier also vor dem Zeitpunkt der Zahlung der ersten Prämie, wenn diese nach Eintritt der Fälligkeit gezahlt bzw. aus vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht gezahlt wird.

Wartezeiten

In der privaten Krankenversicherung und in der Rechtsschutzversicherung beginnt der Versicherungsschutz häufig erst nach Ablauf von sog. Wartezeiten.

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