Zusammenfassung

 
Begriff

Die Grundstücksmiete ist in § 578 Abs. 1 BGB geregelt. Danach gelten für die Grundstücksmiete die allgemeinen Vorschriften des Mietrechts und einige für die Wohnraummiete maßgeblichen Vorschriften.[1]

[1] § 550 BGB: Schriftform für Verträge von längerer als einjähriger Dauer; §§ 562 – 562d BGB: Pfandrecht; §§ 566 – § 567b BGB: Kauf bricht nicht Miete; § 570 BGB: Kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses.

1 Mietgegenstand

Grundstücksmiete ist der Sammelbegriff für die Miete von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie von Grundstücksteilen, z. B. die Miete einer Hauswand zu Reklamezwecken oder die Miete einer Dachfläche. Sogar auf einen Bootsliegeplatz ist dies anzuwenden.

 
Wichtig

Gefahr droht

Wenn Sie daran denken, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten mit Zustimmung des Vermieters, sollten Sie das gut überlegen. Holen Sie ggf. Rechtsrat ein, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Gebäude – wie in der Regel – wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird und Sie damit nicht Eigentümer sind. Sicher empfehlenswerter ist da der Kauf des Grundstücks oder eine Erbpachtregelung.

 
Praxis-Tipp

Sorgfältige vertragliche Regelung

Weil die gesetzlichen Regelungen hier sehr knapp und spärlich sind und die o. g. Vorschriften nur entsprechend anwendbar sind, kommt der sorgfältigen vertraglichen Regelung besondere Sorgfalt zu wie z. B. die Regelung von Kündigungsfristen.

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