
Abgeschlossene Modernisierung
Verlangt der Vermieter die Zustimmung des Mieters zur Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ("allgemeine Mieterhöhung") und stimmt der Mieter zu, ist eine weitere Mieterhöhung wegen Modernisierung grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Im Zeitpunkt der ersten Erhöhungserklärung war die Modernisierung abgeschlossen und
- der Vermieter hat nicht deutlich darauf hingewiesen, dass der ersten Mieterhöhung der modernisierte Wohnungszustand nicht zugrunde lag. Der Mieter musste den Eindruck erhalten, dass sich die erste Mieterhöhung auf den modernisierten Zustand bezog und deshalb nicht eine Modernisierungserhöhung nachfolgt (LG Berlin, Urteil v. 30.9.2015, 65 S 240/14, WuM 2016 S. 105).
Laufende Modernisierung
Anders ist es, wenn bei der ersten Erhöhungserklärung die Modernisierung noch läuft. Dann kann der Mieter davon ausgehen, dass nach Abschluss der Maßnahmen eine weitere Erhöhung gerade wegen der Modernisierung kommen wird.
Vorbehalt ist nicht erforderlich
Ein Erhöhungsvorbehalt muss in diesem Fall nicht erfolgen.
LG Berlin, Urteil v. 10.3.2017, 63 S 248/16, GE 2017 S. 594
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