1Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. 2Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

[1] Art. 104d eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104b, 104c, 104d, 125c, 143e). Anzuwenden ab 04.04.2019.

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