§ 2 Abs. 1 und 2 BDSG definiert die öffentlichen Stellen. Hierunter fallen z. B. Behörden und sonstige Stellen eines Landes oder des Bundes, die Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Öffentliche Stellen haben zusätzlich die von den Bundesländern erlassenen Landesdatenschutzgesetze zu beachten.

Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts (§ 2 Abs. 4 BDSG). Hierunter fallen die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), Genossenschaften (eG) oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR). Auch wenn z. B. Gebietskörperschaften Gesellschafter solcher Unternehmen sind, sind diese Unternehmen nichtöffentliche Stellen.

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