Für den Wohnraum schreibt das BGB vor, dass die Miete im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag (i. d. R. des Monats) zu zahlen ist.[1] Diese Regelung findet für Gewerberaummietverhältnisse keine entsprechende Anwendung nach § 578 Abs. 2 BGB.[2] Eine vertragliche Übernahme in Gewerberaummietverträge ist jedoch üblich und i. d. R. auch zu empfehlen.

Im Rahmen der Zahlungsmodalitäten kann zudem insbesondere vereinbart werden, dass der Mieter auf Verlangen des Vermieters ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Miete von einem Bankkonto zu erteilen hat.[3]

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