Die Vorschrift des § 551 BGB (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten) gilt nur für Verträge über Wohnraum. Im Gegensatz dazu – u. a. im Hinblick auf die darin maximal vorgesehene Sicherheitsleistung in Höhe von 3 Monatsmieten ohne Nebenkosten – können im Bereich der Gewerberaumvermietung auch höhere Beträge und andere Bedingungen vertraglich vereinbart werden.

So ist es nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf zulässig, eine Kaution in Höhe von 6 Monatsmieten im Gewerbemietvertrag auch im Rahmen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu vereinbaren.[1]

Eine Barkaution ist auch im Bereich der Gewerberaummiete getrennt vom Vermögen des Vermieters insolvenzfest anzulegen. Die Frist, binnen der nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen ist, ist nicht starr, sondern flexibel anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.[2]

Der Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution unterliegt gem. §§ 195, 199 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs des Mieters. In der Aufrechnung des Vermieters gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch kann ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis liegen.[3]

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