§§ 1 - 4 Teil 1 Geltungsbereich, Ziele, Aufgaben

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für Wohnraum, der

 

1.

nach diesem Gesetz gefördert wird,

 

2.

nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WohnraumförderungsgesetzWoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) oder

 

3.

nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz (I. WoBauG) oder dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) gefördert worden ist oder als gefördert gilt.

2Satz 1 Nummer 3 gilt mit Ausnahme der Regelungen des Teils 7 nicht für Wohnheime und für nach § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geförderten Wohnraum.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wohnraum im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Überleitung der sozialen Wohnraumförderung auf die Länder (Wohnraumförderung-ÜberleitungsgesetzWoFÜG), vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100), geändert durch Gesetz vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291).

§ 2 Ziele, Zielgruppe

 

(1) 1Ziele der öffentlichen[1] [Bis 28.12.2021: sozialen] Wohnraumförderung sind:

 

1.

Wohnraum für Haushalte zu schaffen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind,

 

2.

bestehenden Wohnraum an die Erfordernisse des demographischen Wandels anzupassen und energetisch nachzurüsten,

 

3.

die städtebauliche Funktion von Wohnquartieren zu erhalten und zu stärken. 2Bei der öffentlichen[2] [Bis 28.12.2021: sozialen] Wohnraumförderung und der Sicherung der Zweckbestimmungen des geförderten Wohnungsbestandes werden insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung sowie besondere Bedarfsgruppen, wie Studierende und Auszubildende und besonders schutzbedürftige vulnerable Personengruppen, die ihren Wohnraum durch häusliche Gewalt verlieren,[3] unterstützt.

 

(2) 1Zielgruppe der öffentlichen[4] [Bis 28.12.2021: sozialen] Wohnraumförderung sind Haushalte, deren nach §§ 14 und 15 anrechenbares Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 13 nicht überschreitet. 2Soweit es zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse geboten ist, kann das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium Abweichungen von der Einkommensgrenze zulassen oder von der Einkommensgrenze absehen.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 29.12.2021.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 29.12.2021.
[3] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 29.12.2021.
[4] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 29.12.2021.

§ 3 Aufgaben, Zuständigkeiten

 

(1) 1Zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes bedient sich das Land der kreisfreien Städte, Kreise, kreisangehörigen Gemeinden und der NRW.BANK, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die NRW.BANK und die Bewilligungsbehörden sowie die zuständigen Stellen haben sich bei der öffentlichen[1] [Bis 28.12.2021: sozialen] Wohnraumförderung sowie den damit zusammenhängenden Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. 3Die Verantwortung der Geschäftsleitung der NRW.BANK nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt. 4Zuständige Stelle, Bewilligungsbehörde und die NRW.BANK sind berechtigt und gegenseitig verpflichtet, auf Verlangen ihre Unterlagen schriftlich oder elektronisch[2] zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

(2) Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium bestimmt die für die Förderung zuständigen Bewilligungsbehörden und die für die Sicherung der Zweckbestimmungen geförderten Wohnraums zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung und ist ermächtigt, den Bewilligungsbehörden und den zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung weitere Zuständigkeiten zu übertragen.

 

(3) Gemeinden und Gemeindeverbände nehmen die Aufgaben der Bewilligungsbehörden und der zuständigen Stellen nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

 

(4) 1Die Sonderaufsicht über die Bewilligungsbehörden und zuständigen Stellen führen die für die allgemeine Aufsicht nach § 120 Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung und § 57 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Behörden. 2Obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte ist die Bezirksregierung. 3Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium.

4Die Aufsichtsbehörden können schriftlich oder elektronisch[3] Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. 5Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden

 

1.

allgemeine Weisun...

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